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(Nr. 4414.) Gesetz, betreffend die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen
der Preußischen Monarchic. Vom 14. April 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
zur Ergänzung der Gesetze über die Gemeinde-Verfassungen in den ländlichen
Ortschaften der sechs ösllichen Provinzen, insbesondere der Vorschriften, welche
darüber in dem Allgemeinen Landrecht Theil II. Tirel 7. Abschnitt 2., in den
beiden Verordnungen vom 31. März 1833. (Gesetz-Sammlung S. 61. und
62.), in dem Gesetze vom 31. Dezember 1842. (Gesetz-Sammlung für 1843.
S. 8.), in dem Gesetze vom 3. Jannar 1845. (Gesetz-Sammlung S. 25.),
sowie in dem Gesetze vom 24. Mai 1833. (Gesetz Sammlung S. 241.) ent-
halten sind, für die gedachten Provinzen hierdurch, was folgt:
S. 1.
Den Bezirk einer ländlichen Gemeinde oder eines selbstständigen Gutes Veränderung
bilden alle diejenigen Grundsiücke, welche demselben bisher angehört haben. v# Cemeinbe-
Jedes Grundsiück, welches bisher noch keinem Gemeinde= oder selbst= #rken.
ständigen Gutsbezirke angehört hat, ist nach Vernehmung der Betheiligten
und nach Anhbrung des Kreistags durch den Oberpräsidenten mit einem
solchen Bezirke zu vereinigen. Eignet sich ein solches Grundsiück, nach seinem
Umfange und seiner Leistungsfähigkeit, zu einem besondern Gemeinde= oder
selbltändigen Gutsbezirke, so kann dasselbe mit Unserer Genehmigung dazu
erden.
Oie Vereinigung eines ländlichen Gemeindebezirks oder eines selbsi-
ständigen Gursbezirks mit einem andern Bezirke kann nur unter Zustimmung
der betheiligten Gemeinden und des betheiligten Gutsbesitzers, nach Anhbrung
des Kreistags, mit Unserer Genehmigung erfolgen.
Die Abtrennung einzelner Grundsiücke, Abbaue, Kolonien von einem
Gemeinde= oder selbstständigen Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem
andern solchen Bezirke kann, wenn die betheiligten Gemeinden oder Gutsbesitzer,
und die Besitzer jener Grundstücke darin einwilligen, mir Genehmigung des
Oberpräsidenten geschehen; soll aber aus dergleichen Grundsiücken ein beson-
derer Gemeindebezirk oder ein selbsisiändiger Gutsbezirk gebildet werden, so ist
die Anhörung des Kreistags und Unsere Genehmigung erforderlich. In diesem
letzteren Wege können Bezirksveränderungen der vorbezeichneten Art, welche
im öffentlichen Interesse norhwendig sind, selbst dann vorgenommen werden,
wenn die Betheiligten nicht darin eingewilligt haben.
In allen vorstehend bezeichneten Fällen ist den Betheiligten der Beschluß
des Kreistags vor Einholung der höheren Genehmigung mitzutheilen.
Wird in Folge einer Bezirksveränderung eine huseinandersehung
zwischen den Betheiligten nothwendig, so ist dieselbe im Verwaltungswege !(ä
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