Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Nr. 4414.) Gesetz, betreffend die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen 
der Preußischen Monarchic. Vom 14. April 1856. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
zur Ergänzung der Gesetze über die Gemeinde-Verfassungen in den ländlichen 
Ortschaften der sechs ösllichen Provinzen, insbesondere der Vorschriften, welche 
darüber in dem Allgemeinen Landrecht Theil II. Tirel 7. Abschnitt 2., in den 
beiden Verordnungen vom 31. März 1833. (Gesetz-Sammlung S. 61. und 
62.), in dem Gesetze vom 31. Dezember 1842. (Gesetz-Sammlung für 1843. 
S. 8.), in dem Gesetze vom 3. Jannar 1845. (Gesetz-Sammlung S. 25.), 
sowie in dem Gesetze vom 24. Mai 1833. (Gesetz Sammlung S. 241.) ent- 
halten sind, für die gedachten Provinzen hierdurch, was folgt: 
S. 1. 
Den Bezirk einer ländlichen Gemeinde oder eines selbstständigen Gutes Veränderung 
bilden alle diejenigen Grundsiücke, welche demselben bisher angehört haben. v# Cemeinbe- 
Jedes Grundsiück, welches bisher noch keinem Gemeinde= oder selbst= #rken. 
ständigen Gutsbezirke angehört hat, ist nach Vernehmung der Betheiligten 
und nach Anhbrung des Kreistags durch den Oberpräsidenten mit einem 
solchen Bezirke zu vereinigen. Eignet sich ein solches Grundsiück, nach seinem 
Umfange und seiner Leistungsfähigkeit, zu einem besondern Gemeinde= oder 
selbltändigen Gutsbezirke, so kann dasselbe mit Unserer Genehmigung dazu 
erden. 
Oie Vereinigung eines ländlichen Gemeindebezirks oder eines selbsi- 
ständigen Gursbezirks mit einem andern Bezirke kann nur unter Zustimmung 
der betheiligten Gemeinden und des betheiligten Gutsbesitzers, nach Anhbrung 
des Kreistags, mit Unserer Genehmigung erfolgen. 
Die Abtrennung einzelner Grundsiücke, Abbaue, Kolonien von einem 
Gemeinde= oder selbstständigen Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem 
andern solchen Bezirke kann, wenn die betheiligten Gemeinden oder Gutsbesitzer, 
und die Besitzer jener Grundstücke darin einwilligen, mir Genehmigung des 
Oberpräsidenten geschehen; soll aber aus dergleichen Grundsiücken ein beson- 
derer Gemeindebezirk oder ein selbsisiändiger Gutsbezirk gebildet werden, so ist 
die Anhörung des Kreistags und Unsere Genehmigung erforderlich. In diesem 
letzteren Wege können Bezirksveränderungen der vorbezeichneten Art, welche 
im öffentlichen Interesse norhwendig sind, selbst dann vorgenommen werden, 
wenn die Betheiligten nicht darin eingewilligt haben. 
In allen vorstehend bezeichneten Fällen ist den Betheiligten der Beschluß 
des Kreistags vor Einholung der höheren Genehmigung mitzutheilen. 
Wird in Folge einer Bezirksveränderung eine huseinandersehung 
zwischen den Betheiligten nothwendig, so ist dieselbe im Verwaltungswege !(ä 
(Nr. 4414.) e-
	        
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