Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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bewirken; zu ihrer Feststellung genuͤgt, wenn die Betheiligten einig sind, die 
Genehmigung der Regierung; entstehen Streitigkeiten dabei, so entscheidet solche 
der Oberpräsident. Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Ver- 
ainderungen niemals gestört werden. 
Eine jede Bezirksveränderung ist durch das Amtsblatt bekannt zu 
machen. 
Der F. 9. der Verordnung vom 31. März 1833. (Gesetz-Sammlung 
S. 62.) ist aufgehoben. 
g. 2. 
Wenn ein bis dahin selbststaͤndiger Gutsbezirk, oder ein in keinem Ge- 
meindeverbande stehendes, großes, geschlossenes Waldgrundstuͤck mit einem Ge- 
meindebezirke vereinigt wird oder bereits vereinigt worden ist, so sind durch ein 
zu errichtendes Statut Festsetzungen uͤber das Verhaͤltniß zu treffen, in welchem 
der Besitzer und die uͤbrigen Bewohner des Gutsbezirks oder Waldgrundstuͤcks 
an den Rechten und Pflichten der Gemeinde Theil zu nehmen haben. 
Insbesondere ist in dem Statute zu bestimmen: 
a. ob und inwieweit dem Guts= oder Waldbesitzer, nach Maaßgabe des 
größeren Umfangs oder Werths seines Besitzthums, besondere Rechte 
beigelegt werden sollen, namentlich das Recht, 
in der Gemeindeversammlung den Vorsitz oder auch mehrere Stim- 
men zu führen, — 
bei der Wahl von Gemeindeverordneten Einen oder Mehrere derselben 
allein zu wählen, oder an deren Versammlung selbstständig 
Theil zu nehmen, — 
in der Versammlung der Gemeinde oder deren Verordneten sich durch 
Pächter, Wirthschafts= oder Forstbeamte seiner Grundsiücke 
vertreten zu lassen; 
b. ob und inwieweit die Wiederauflösung der Vereinigung des Gutsbezirks 
oder Waldgrundstücks mit dem Gemeindebezirke von dem einseitigen An- 
trage des Gurs= oder Waldbesitzers, oder von dem der übrigen Ge- 
meindeglieder abhängig sein soll. 
Ein solches Statut ist nach den Erklärungen der Betheiligten von dem 
Landrathe zu entwerfen, dem Kreistage zur Aeußerung darüber und alsdann 
i dem Gutachten der Regierung dem Oberpräsidenten zur Bestätigung vor- 
zulegen. 
g. 3. 
timmrecht. Die Theilnahme an dem Stimmrechte und die Art der Ausübung dessel- 
ben r der Gemeindeversammlung wird durch die besiehende Ortsverfassung 
estimmt. 
S. 4. 
Ergiebt sich das Bedürfniß einer neuen Feststellung oder Regelung der 
Scimmrechte, weil die Ortsverfassung darüber dunkel oder zweifelhaft ist, oder 
weil
	        
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