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g. 21.
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Praͤsiden-
ten oder von dem Vizepräsidenten oder von zwei Mitgliedern des Verwal-
tungsrathes unterschrieben.
g. 22.
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch, so lange
vom Gesellschaftskapitale nicht mehr als Eine Million Thaler emittirt worden,
außer dem Ersatze fuͤr die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, fuͤr
seine Muͤhewaltung eine Tantieme von fuͤnf Prozent vom Reingewinne. Der
Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine Mitglieder fest.
Uebersteigt aber die Emission die Summe von Einer Million Thalern,
so setzt die Generalversammlung die Summe fest, über welche hinaus die einem
Mitgliede des Verwaltungsrakhes zuzuwendende Tamteme sich nicht erheben
kann. Die festgesetzte Summe gilt, bis sie von der Generalversammlung ander-
weit bestimmt wird.
Titel IV.
Vom Generaldirektor.
g. 23.
Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen des Verwal-
tungsrarhes wird aus dessen Mitte oder auch außerhalb desselben ein General--
Direktor angestellt, welcher, wenn er nicht Mitglied des VBerwaltungsrathes ist,
nur eine berathende Stimme hat.
Die Besoldung des Generaldirektors kann zum Theil in einem Antheile
am Reingewinne bestehen.
Die durch den Verwaltungsrath ausgesprochene Entsetzung des General-
Direktors wegen Verletzung seiner Dienstpflichten, sowie wegen grober Fahr-
lässigkeit (V. 19.) hat zur Folge, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten
Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, Entschädigungen, Gratifikationen
oder andere Vortheile für die Zukunft von selbst erlöschen. Oies ist in den
Dienstvertrag mit aufzunehmen.
E. 24.
Der Generaldirektor unterzeichnet die Korrespondenz, sowie alle Zahlungs=
Anweisungen auf den Kassirer und alle Quiktungen. Er acceptirr, unter-
schreibt, endossirt alle Wechsel und Anweisungen und zeichnet für alle laufen-
den Geschäfte, welche als Ausführung der bereits getroffenen Einrichtungen
oder gefaßten Beschlüsse oder abgeschlossenen Verträge zu betrachten; doch mussen
alle Unkerschriften des Generaldirektors von einem Mitgliede des Verwaltungs=
rathes oder in Behinderungsfällen von einem zweiten Beamten der Gesellschaft,
den der Verwaltungsrath delegirt, kontrasignirt werden. Der Generaldirektor
ist verpflichtet, bei allen gerichtlichen Verhandlungen, bei welchen die Partei
durch einen Bevollmächtigten sich vertreten lassen kann, die Rechte der Gesell-
schaft wahrzunehmen. Seine Legitimation bildet die vom Verwaltungsrathe zu
ertheilende Vollmacht oder Bestallung. 4
(Nr. 4119.) S. 25.