Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g.  21.

Alle  Ausfertigungen  des  Verwaltungsrathes  werden  von  dem  Praͤsidenten
  oder  von  dem  Vizepräsidenten  oder  von  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes
  unterschrieben.

g.  22.

Der  Verwaltungsrath  wird  nicht  besoldet;  er  bezieht  jedoch,  so  lange
vom  Gesellschaftskapitale  nicht  mehr  als  Eine  Million  Thaler  emittirt  worden,
außer  dem  Ersatze  fuͤr  die  durch  seine  Funktionen  veranlaßten  Auslagen,  fuͤr
seine  Muͤhewaltung  eine  Tantieme  von  fuͤnf  Prozent  vom  Reingewinne.  Der
Verwaltungsrath  stellt  die  Vertheilung  dieser  Tantieme  unter  seine  Mitglieder  fest.

Uebersteigt  aber  die  Emission  die  Summe  von  Einer  Million  Thalern,
so  setzt  die  Generalversammlung  die  Summe  fest,  über  welche  hinaus  die  einem
Mitgliede  des  Verwaltungsrakhes  zuzuwendende  Tamteme  sich  nicht  erheben
kann.  Die  festgesetzte  Summe  gilt,  bis  sie  von  der  Generalversammlung  anderweit
  bestimmt  wird.

Titel  IV.
Vom  Generaldirektor.
g.  23.

Zur  speziellen  Führung  der  Geschäfte  nach  den  Beschlüssen  des  Verwaltungsrarhes
  wird  aus  dessen  Mitte  oder  auch  außerhalb  desselben  ein  General--Direktor
  angestellt,  welcher,  wenn  er  nicht  Mitglied  des  VBerwaltungsrathes  ist,
nur  eine  berathende  Stimme  hat.

Die  Besoldung  des  Generaldirektors  kann  zum  Theil  in  einem  Antheile
am  Reingewinne  bestehen.

Die  durch  den  Verwaltungsrath  ausgesprochene  Entsetzung  des  General-Direktors
  wegen  Verletzung  seiner  Dienstpflichten,  sowie  wegen  grober  Fahrlässigkeit
  (V.  19.)  hat  zur  Folge,  daß  alle  demselben  vertragsmäßig  gewährten
Ansprüche  an  die  Gesellschaft  auf  Besoldung,  Entschädigungen,  Gratifikationen
oder  andere  Vortheile  für  die  Zukunft  von  selbst  erlöschen.  Oies  ist  in  den
Dienstvertrag  mit  aufzunehmen.

E.  24.

Der  Generaldirektor  unterzeichnet  die  Korrespondenz,  sowie  alle  Zahlungs=Anweisungen
  auf  den  Kassirer  und  alle  Quiktungen.  Er  acceptirr,  unterschreibt,
  endossirt  alle  Wechsel  und  Anweisungen  und  zeichnet  für  alle  laufenden
  Geschäfte,  welche  als  Ausführung  der  bereits  getroffenen  Einrichtungen
oder  gefaßten  Beschlüsse  oder  abgeschlossenen  Verträge  zu  betrachten;  doch  mussen
alle  Unkerschriften  des  Generaldirektors  von  einem  Mitgliede  des  Verwaltungsrathes
  oder  in  Behinderungsfällen  von  einem  zweiten  Beamten  der  Gesellschaft,
den  der  Verwaltungsrath  delegirt,  kontrasignirt  werden.  Der  Generaldirektor
ist  verpflichtet,  bei  allen  gerichtlichen  Verhandlungen,  bei  welchen  die  Partei
durch  einen  Bevollmächtigten  sich  vertreten  lassen  kann,  die  Rechte  der  Gesellschaft
  wahrzunehmen.  Seine  Legitimation  bildet  die  vom  Verwaltungsrathe  zu
ertheilende  Vollmacht  oder  Bestallung.  4

(Nr.  4119.)  S.  25.