Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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rung mit der Wahl des Schiedsrichters säumig, so erfolgt die letztere in der- 
selben Weise, wie die Wahl des Obmanns. Auch gegen den Ausspruch des 
Obmanns findet weder Appell noch Kassation siatt. 
G. 43. 
Abänderungen des Stakuts können in einer Generalversammlung mit 
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Stimmen 
beschlossen werden, wenn ihr allgemeiner Inhalt bei der Einberufung angedeu- 
tet war. Zu letzterer ist der Verwaltungsrath auf Verlangen von zehn Aktio- 
nairen, welche mindestens Eintausend Aktien besitzen, verpflichtet. Alle Abän- 
derungen des Statuts bedürfen der landesherrlichen Genehmigung. 
Titel IX. 
Verhältniß der Gesellschaft zur Staateregicrung. 
S. 44. 
Die Königliche Regierung zu Cöln ist befugt, einen Kommissar zur Wahr- 
nehmung des Aufsichtsrechtes für bestandig oder für einzelne Fälle zu bestellen. 
Dieser Kommissar kann nicht nur den Gesellschaftsvorstand, die Generalver= 
sammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und 
ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Rech- 
nungen, Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesell- 
schaft, ihren Kassen und Anstalten Einsicht nehmen. 
Die Gesellschaft hat für den Fall, daß der Gemeinde, in welcher sie die 
im C. 4. bezeichnete großartige Maschinenfabrik, Kesselschmiede, Eisengießerei und 
Schiffsbauanstalt errichtet, oder den Nachbargemeinden durch von ihr herbei- 
gezogene auswärtige Arbeiter erhöhte Kosten für die Kirchen= und Schulbe- 
dürfnisse, sowie für die Armenpflege erwachsen sollten, für den durch die Ar- 
beiter selbst nicht gedeckten erhöhten Kostenbetrag aufzukommen. 
Titel X. 
Transitorische Bestimmungen. 
F. 45. 
Es wird hierdurch den Mitstiftern der Gesellschaft, Herren Diergardt, 
Mevissen und Stein, und zwar allen dreien zusammen, sowie jedem für sich 
allein im Falle der Abwesenheit des Andern, mit dem Rechte der Subsiitution 
Auftrag und Vollmacht ertheilt, die landesherrliche Genehmigung der Gesell- 
schaft nachzusuchen, sowie diejenigen Abänderungen der Statuten und ZJusätze 
zu denselben Namens der Kontrahenten anzunchmen, welche die Staatöregie- 
Hierung vorschreiben oder empfehlen wird. Diese Abänderungen sollen für 
sämmrliche Kontrahenten und für alle in Gemäßheit des F. 1. dieses Statuts 
beitretenden Aktionaire ebenso rechtsverbindlich sein, als wenn sie wörtlich in 
dem gegenwärtigen Statute aufgenommen weren. 
  
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