Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

36  Anhang.  Zu  Artikel  16  und  60  der  Verfassung.

 

2)  Gewaltthätigkeit,  Art.  165.
3)  Nöthigung,  Art.  168.
4)  Widersetzung,  Art.  176.
5)  Befreiung  der  Gefangenen,  Art.  201.
6)  Tödtung  aus  Fahrlässigkeit,  Art.  255.
7)  Körperverletzung,  Art.  262,  263,  264,  265,  269.
8)  Beschädigung  bei  Raufhändeln,  Art.  273  Nr.  5,  einschließlich
  des  letzten  Satzes  des  Artikels,  Art.  274
Nr.  2,  3  und  4,  einschließlich  des  letzten  Satzes  des
Artikels.
9)  Vergiftung  aus  Fahrlässigkeit,  Art.  279.
10)  Zweikampf,  Art.  292,  294.
S.  520.  11)  Entführung,  Art.  297  Abf.  3.
12)  Ehrenkränkung,  Art.  309,  310.
13)  Doppelte  Ehe  (aus  Irrthum),  Art.  322,  Abs.  2.
14)  Eigenthumsbeschädigung,  Art.  425.
15)  Beschädigung  durch  Veränderung  der  Grenzzeichen,
Art.  430.
in  den  Provinzen  Starkenburg  und  Oberhessen:  formell  oder
materiell  im  Zustande  der  Special-Inquisition,  —  in  der  Provinz
Rheinhessen:  im  Anklagestand  befindet  oder  an  das  Kreisgericht
verwiesen  ist,  ist  bis  zu  erfolgtem  rechtskräftigem  Erkenntnisse  unfähig,
  als  Mitglied  der  einen  oder  der  anderen  Kammer  auf  Landtagen
  zu  erscheinen.  Er  erhält  jedoch  die  Fähigkeit  nicht  nur  alsdann
  wieder,  wenn  er  freigesprochen  wird,  sondern  auch  dann,  wenn
keine  höhere  Strafe  als  Gefängniß,  beziehungsweise  Festung  in  den
Fällen  der  Art.  292  und  294,  gegen  ihn  rechtskräftig  erkannt
worden  ist.

Fünfte  Verfassungsänderung.  S.  oben  S.  XII.  Das  Gesetz  v.
3.  September  1849  hat  in  Art.  25  die  Artikel  4—9  der  Ersten  Verfassungsänderung
  v.  28.  September  1842  aufgehoben.

Art.  10.

Der  Art.  16  der  Verordnung  vom  22.  März  1820  über  die
Wahlen  zur  Kammer  der  Abgeordneten  bleibt  unverändert  in  Kraft.

Art.  11.

Der  Art.  16  der  Verfassungsurkunde,  soweit  er  vorschreibt,
daß  jede  rechtskräftige  Verurtheilung  zu  einer  peinlichen  Strafe  den
Verlust  des  Staatsbürgerrechts  nach  sich  zieht,  und  daß  die  Ausübung
  desselben  durch  Versetzung  in  den  peinlichen  Anklagestand
oder  Verhängung  der  Special-Inquisition  gehindert  wird,  ferner