Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit dergleichen slädti- 
schen Gemeindeanstalten verbunden sind, sowie die hinsichtlich solcher Anstalten 
auf besonderen Titeln beruhenden Privatrechte, werden hierdurch nicht berührt. 
Ingleichen wird die bestehende Organisation der Armenverwaltungen durch dieses 
Gesetz nicht aufgehoben. 
Z Wer, ohne in dem Stadtbezirke zu wohnen, daselbst Grundbesitz hat, oder 
ein stehendes Gewerbe betreibt, ist dennoch verpflichtet, an denjenigen Lasten 
Theil zu nehmen, welche auf den Grundbesitz oder das Gewerbe, oder auf das 
aus jenen Quellen fließende Einkommen gelegt sind. 
Dieselbe Verpflichtung haben juristische Personen, welche in dem Stadt- 
bezirke Grundeigenthum besitzen, oder ein stehendes Gewerbe betreiben. 
Wo städtische Gemeindeabgaben durch Zuschläge zur Klassen= oder klas- 
sisizirten Einkommensteuer erhoben werden, mussen alle diejenigen, welche im 
Stadebezirke sich aufhalten, um dort ihren Unterhalt zu erwerben, sobald sie 
daselbst eine dieser Stenern zu entrichten haben, auch die gedachten Zuschläge 
zahlen. Wo eine Kommnnalsiener anderer Art eingeführt ist, sind dergleichen 
Personen bei einem Aufenthalte von mehr als drei Monaten im Stadtbezirke 
vom Ablaufe des dritten Monats an zu jener Steuer beizutragen verpflichtet. 
Zu den auf den Grundbesitz, oder auf das stehende Gewerbe gelegten 
Lasten sind auch die im F. 3. erwähnten Militairpersonen verpflichtet, wenn sie 
im Stadtbezirke mit Grundeigenthum angesessen sind oder ein stehendes Ge- 
werbe treiben. Von anderen direkten Gemeindeabgaben und Lasten sind die- 
selben, mit Ausnahme der Militairärzte rücksichtlich ihres Einkommens aus 
einer Civilpraxis, frei. Von Verbrauchsabgaben bleiben nur die Militair= 
Speiseeinrichtungen und ähnliche Anstalten in dem bisherigen Umfange befreit. 
Die in dem Gesetze, betreffend die Aufhebung der Grundsteuerbefreiun- 
gen vom 24. Februar 1850. F. 2. (Gesetz-Sammlung S. 62.), bezeichneten 
ertragsunfähigen oder zu einem öffenklichen Dienste oder Gebrauche besiimmten 
Grundstücke sind nach Maaßgabe der Kabinetsorder vom 8. Juni 1834. (Ge- 
setz Sammlung S. 87.) von den Gemeindeauflagen befreit. 
Denjenigen Staatswaldungen, welche seither von den nach dem Grund- 
steuerfuße vertheilten Gemeindelasten befreit gewesen sind, verbleibt fernerhin 
diese Befreiung, dagegen bleibt auch das Regulativ wegen Heranzichung der 
Staatswaldungen zum Wegebau vom 17. November 1841. (Gesetz-Samm-= 
lung S. 405.) forkbestehen. 
Zeitweilige Befreiungen von Gemeindeabgaben und Leistungen für neu 
bebaute Grundsiücke sind zulässig. 
Alle sonstige, nicht persönliche Befreiungen können von den Stadtge ein- 
den abgelöst werden, und hören auf, wenn die Entschädigung festgestellt und 
gezahlt ist; bis dahin bestehen dieselben in ihrem bisherigen Umfange fort, er- 
strecken sich jedoch nur auf den gewöhnlichen Zustand, nicht auf außerordent- 
liche Leistungen. . 
(Nr. 4124.) öi Die
	        
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