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ken aus seinem Gewerbe, Vermögen oder aus anderen Quellen ein
reines Einkommen bezieht, dessen geringster Satz nicht unter zweihundert
Thaler und nicht über sechshundert Thaler festzusetzen ist,
oder
II. in den klassensteuerpflichtigen Städten
a) von seinen im Gemeindebezirke gelegenen Grundbesitzungen einen
Hauptgrundsteuerbetrag entrichtet, dessen geringster Satz nicht unter
zwei und nicht über zehn Thaler festzusetzen ist,
oder
hb) einkommensteuerpflichtig ist,
d
oder
c) einen Klassensteuerbetrag zahlt, dessen geringster Jahressatz nicht
unter vier und nicht uͤber zwoͤlf Thaler zu bestimmen ist.
Die Festsetzung des zur Erlangung des Buͤrgerrechts erforderlichen Ein-
kommens (ad l.) beziehungsweise Betrags der Grund= oder Klassensteuer
C(ad II.) erfolgt mittelst statutarischer Anordnung.
Das Einkommen wird vom Bürgermeister nach pflichtmaßigem Ermessen
abgeschätzt.
Steuerzahlungen und Einkommen der Ehefrau werden dem Ehemanne,
Steuerzahlungen und Einkommen der minderjährigen, beziehungsweise der in
väterlicher Gewalt besindlichen Kinder, dem Vater angerechnet.
Als selbstständig wird nach vollendetem vierundzwanzigsten Lebensjahre
cin Jeder betrachtet, der einen eigenen Haussiand hat, sofern ihm nicht das
Verfügungsrecht über sein Vermögen oder dessen Verwaltung durch richter-
liches Erkenntniß entzogen ist.
Inwiefern über die Erlangung des Bürgerrechts von dem Bürgermeister
eine Urkunde (Bürgerbrief) zu ertheilen ist, bleibt den stacutarischen Anordnun-
gen vorbehalten.
C. 6.
Verlegt ein stimmberechtigter Einwohner seinen Wohnsitz, so kann ihm
das Bürgerrecht in seinem neuen Wohnorte, wenn sonst die Erfordernisse zur
Erlangung desselben vorhanden sind, von dem Bürgermeister, im Einversiänd-
niß mit der Stadtverordnetenversammlung (G. 11.), schon vor Ablauf eines
Jahres verliehen werden.
Die Stadtverordnetenversammlung isi im Einversiändnisse mit dem Bür-
germeister befugt, Männern, welche sich um die Stadt verdient gemacht haben,
ohne Rücksicht auf die obengedachten besonderen Erfordernisse, das Ehrenbür-
gerrecht zu ertheilen, wodurch keine städtischen Verpflichtungen enrstehen.
g. 7.
Wer in Folge rechkskräftigen Erkenntnisses der buͤrgerlichen Ehre ver-
lustig geworden (F. 12. des Strafgesetzbuches), verliert dadurch auch das Bür-
gerrecht und die Befähigung, dasselbe zu erwerben.
(Nr. 1424.) Wem