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zelne Amtsgeschäfte, welche der Bürgermeister ihnen aufträgt, zu besorgen, und
diesen in Verhinderungsfallen und während der Erledigung des Amts nach der
mit Genehmigung der Regierung von der Stadtverordnet samml fest-
zusetzenden Reihenfolge zu vertreten.
. 29.
Magistratspersonen (Bürgermeister und Beigeordnete) können nicht sein:
1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch
welche die Aufsicht des Staats über die Städte ausgeubt wird (G. 81.);
2) die Gemeinde-Unterbeamten;
3) Geistliche, Kirchendiener und Lehrer an öffentlichen Schulen;
4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die Mitglieder der Handels-
Gerichte und der Gewerbegerichte, sowie die Ergänzungs-Friedensrichter
hier nicht zu rechnen sind;
5) die Beamten der Staatsanwaltschaft;
0) die Polizeibeamten.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und
Schwäge, dürfen nicht zugleich Magistratspersonen sein.
ntsteht die Schwagerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet das-
jenige Mitglied aus, durch welches das Hinderniß herbeigeführt worden ist.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder,
dürfen nicht zugleich Magistratspersonen und Mitglieder der Stadtverordneten-
Versammlung sein.
Personen, welche die in dem Gesetze vom 7. Februar 1835. (Gesetz-
Sammlung S. 18.) bezeichnekten Gewerbe betreiben, können nicht Bürger-
meister sein.
F. 30.
Der Bürgermeister wird auf zwölf Jahre, die Beigeordneten dagegen
werden auf sechs Jahre von der Stadtverordnetenvers lung gewählt. Auch
können Beigeordnete durch Beschluß der Stadtverordnetenvers - '
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Besoldung angestellt werden. Ihre Wahl erfolgt in diesem Falle auf zwölf
Jahre.
Die Wahl des Bürgermeisters und der besoldeten Beigeordneten kann
auch auf Lebenzzeit erfolgen.
. 31.
Für jede zu wählende Magistratsperson wird besonders abgestimmt;
die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Wird die absolute Stimmenmehrheit
bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so werden diejenigen vier Personen,
auf welche die meisten Stimmen gefallen sind, auf eine engere Wahl gLebracht.
Wird auch hierdurch die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so sindet
unter denjenigen zwei Personen, welche bei der zweiten Absiimmung die mei-
sten