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sten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Loos.
g. 32.
Die gewählten Bürgermeister und Beigeordneten bedürfen der Bestäti-
gung. Die Bestätigung steht zu:
1) dem Könige in Stadten von mehr als 10,000 Einwohnern;
2) der Regierung in Städten, welche nicht über 10,000 Einwohner haben.
Wird die Bestätigung versagt, so schreitet die Stadtverordnetenversamm-
lung zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so steht
lem Könige, beziehungsweise der Regierung die Ernennung auf höchstens zwölf
ahre zu.
Dasselbe findet statt, wenn die Stadtverordneten die Wahl verweigern
oder den nach der ersien Wahl nicht Bestätigten wieder erwählen sollten.
g. 33.
Die Beigeordneten werden vor ihrem Amtsantritte durch den Börger-
meisier in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnet samml in Eid und
Pflicht genommen; der Bürgermeister wird vom Regierungspräfidenten oder
einem von diesem zu ernennenden Kommissar in öffentlicher Sitzung der Stadc-
verordnetenversammlung vereidet.
Titel IV.
Von den Geschäften der Stadtverordnetenversammlung.
g. 34.
Die Stadtoerordnetenversammlung hat über alle Gemeindeangelegenhei-
ten zu beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Bürgermeister überwie-
sen sind. Sie giebt ihr Gutachten über alle Gegenstände ab, welche ihr zu
diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. Ueber andere
als Gemeindeangelegenheiten darf die Stadtverordnet se lung nur dann
berathen, wenn solche durch besondere gesetzliche Vorschriften, oder in einzelnen
Faͤllen durch Auftraͤge der Aufsichtsbehoͤrde, an sie gewiesen sind.
Die Stadtverordneten sind an keinerlei Instruktion oder Auftraͤge der
Waͤhler oder der Wahlbezirke gebunden.
g. 35.
Die Stadt ordnetenv rsammlung darf ihre Beschluͤsse in keinem Falle
selbst ausfuͤhren. Sie kontrolirt die Verwaltung und ist daher berechtigt, sich
von der Ausfuͤhrung ihrer Beschluͤsse und der Verwendung aller Gemen
(Nr, 424.) in=