— 419 —
Widerspruch sleht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschlußfaͤhige Ver-
sammlung nicht gehalten werden, so hat der Buͤrgermeister, oder, wenn auch
dieser aus dem vorgedachten Grunde an dem Beschluß Theil zu nehmen nicht
befugt ist, die Regierung für die Wahrung des Gemeinde-Interesses zu sorgen
und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für die Stadtgemeinde zu bestellen.
Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen Magistratspersonen aus Ver-
anlassung ihrer Amtsführung nothwendig werden, so hat die Regierung auf
Antrag der Stadtverordnetenversammlung einen Vertreter der Gemeinde zur
Führung des Prozesses zu bezeichnen; jeder Vertreter hat den von der Stadt-
verordnetenversammlung vorgeschlagenen Anwalt zu bestellen.
F. 42.
Die Sitzungen der Stadtverordneten sind öffentlich. Für einzelne Ge-
genstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt
wird, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sitzungen dürfen nicht in
Wirthshäusern oder Schenken gehalten werden.
S. 43.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzun-
gen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann jeden Zuhörer
aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher öffentliche Zeichen des Bei-
falls oder des Mfaltens giebt, oder Unruhe irgend einer Art verursacht.
g. 44.
Die Beschluͤsse der Stadtverordnet sammlung sind mit Anfuͤhrung
der dabei gegenwaͤrtig gewesenen Mitglieder in ein besonderes Buch einzutragen,
und sowohl von dem Vorsitzenden als von wenigstens drei Mitgliedern zu un-
terschreiben.
Der S
tadtverordnetenversammlung bleibt uͤberlassen, eine Geschaͤftsord-
nung abzufassen, und darin Zuwiderhandlungen der Mitglieder gegen die zur
n#echthalung der Ordnung gegebenen Vorschriften mit Strafen zu belegen;
die Strafen können nur in Geldbußen bis zu fünf Thalern und bei mehrmals
wiederholten Zuwiderhandlungen in der auf eine gewisse Zeit oder für die Dauer
der Wahlperiode zu verhängenden Ausschließung aus der Versammlung be-
stehen. «
Ist der Bürgermeisier mit den Beschlüssen über diesen Gegenstand nicht
einverstanden, so tritt das in 9F. 53. Nr. 2. vorgeschriebene Verfahren ein.
g. 45.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die Benutzung des
Gemeindevermögens; die Deklaration vom 26. Juli 1847. (Gesetz-Sammlung
S. 327.) bleibt für die betreffenden Landestheile maaßgebend.
Streitigkeiten über die Theilnahme an den Gemeindenutzungen werden,
(Nr. 4421.) soweit