Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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soweit sie nicht auf einen speziellen Rechtstitel sich gründen, im Verwaltungs- 
wege durch die Aufsichtsbehörde entschieden. 
Ueber das Vermögen, welches nicht der Gemeindekorporation in ihrer 
Gesammtheit gehört, kann die Stadtverordnetenverst lung nur insofern be- 
schließen, als sie dazu durch den Willen der Betheiligten oder durch sonstige 
Rechtstitel berufen ist. 
Auf das Vermögen der Korporationen und Stiftungen, sowie auf das- 
jenige, welches einzelnen Klassen von Einwohnern angehört, haben die Mitglieder 
der Gemeinde als solche keinen Anspruch. 
In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens der 
Stiftungen bewendet es bei den stiftungsmaßigen Bestimmungen. 
S. 40. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
1) zur Veräußerung von Grundslücken und Immobiliarrechten; 
2) zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche 
einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, 
namentlich von Archiven; 
3) zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestande 
belastet, oder der bereits vorhandene vergrößert wird; 
4) zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen (Wald, Weide, 
Haide, Torfstich und dergleichen); 
5) zur Anstellung von Prozessen über Berechtigungen der Stadtgemeinde, 
oder über die Substanz des Gemeindevermögens, oder zu Vergleichen 
über Gegensiände dieser Art; 
06) zu einseitigen Verzichtleistungen und zu Schenkungen Seitens der Stadt- 
Gemeinde. 
Zu Prozessen gegen den Fiskus und zu Regreßklagen gegen Mitglieder 
der Staatsbehörden ist eine Genehmigung der Regierung nicht erforderlich. 
g. 
Die freiwillige Veraͤußerung von Grundstuͤcken dc. (C. 40. Nr. 1.) darf 
ur im Wege der Lizitation auf Grund einer Tare stattfinden. 
Zur Gültigkeit der Lizitation gehört: 
4) eine öffenrlich auszuhängende Ankündigung und ortsübliche Bekannt- 
machung; Z 
2) eimmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung oder 
durch ein im Kreise erscheinendes Blatt; 
3) eine Frist von sechs Wochen von der Bekanntmachung bis zum Lizita- 
tionstermine, und , 
4) Abhaltung dieses Termins durch eine Justiz= oder Magistratsperson. 
Bei
	        
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