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24. Dezember 1816. und die in Gemaͤßheit derselben erlassenen Reglements
zu beachten.
F. 52.
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Der Gemeindeeinnehmer wird von der g ge-
waͤhlt, welche auch die von demselben, sowie von anderen Gemeindebeamten
zu leistenden Kautionen zu bestimmen hat.
Die Wahl, sowie die Bestimmung der Kaution des Gemeindeeinnehmers,
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Titel V.
Von den Geschäften des Burgermeisters.
g. 53.
Der Bürgermeisier hat als Ortsobrigkeit und Gemeindeverwaltungsbe-
hörde insbesondere folgende Geschäfte:
1) die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorge-
setzten Behörden, auszuführen und den ganzen Geschäftsgang bei der
städtischen Verwaltung zu leiten und zu beaufsichtigen;
2) die Beschlüsse der Stadtverordnet se lung vorzubereiten und, so-
fern er dieselben nicht förmlich beanstandet, zur Ausführung zu bringen.
Wenn von der Stadtverordnetenversammlung ein Beschluß gefaßt ist,
welcher deren Befugnisse überschreitet, gesetz= oder rechtswidrig ist, das
Staatswohl oder das Gemeinde-Interesse verletzk, so ist der Bürgermeister
verpflichtet, die Ausführung des Beschlusses der Stadtverordnetenver-
sammlung zu beanstanden, und wenn diese bei nochmaliger Berathung
bei ihrem Beschlusse beharrt, die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzu-
holen. Dasselbe gilt für den Fall, wenn der Bürgermeister die Ernennung
des gewählten Einnehmers (H. 52.) beanstanden zu müssen glaubtt
3) die städtischen Gemeindeanstalten zu verwalten und diejenigen, für welche
besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen;
4) die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder
besonderen Beschlüssen der Stadtverordnetenverst l g beruhenden Ein-
nahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassen-
wesen zu überwachen. Von jeder regelmäßigen Kassenreoision ist den
Stadtverordneten Kenntniß zu geben, damit sie ein Mitglied oder
mehrere abordnen können, um diesem Geschäfte beizuwohnen. Bei außer-
ordentlichen Kassenrevisionen kann ein Mitglied der Stadtverordneten-
versammlung zugezogen werden;
5) das Eigenthum der Stadtgemeinde zu verwalten, die Gemeinde i
Prozessen zu vertreten und ihre Rechte zu wahren;
0) die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten darüber vernommen
und hinsichtlich der Polizeibeamten die nach F. 4. des Gesetzes über die
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