Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Theile der Verwaltung festgestellt, so werden die in solcher Weise nicht vor- 
gesehenen Besoldungen vor der Wahl festgesetzt. 
Hinsichtlich der Bürgermeisier und der besoldeten Beigeordneten unter- 
liegt die Festsetzung der Besoldungen in allen Fällen der Genehmigung der 
Regierung. Die Regierung ist ebenso befugt als verpflichtet, zu verlangen, 
daß ihnen die zu einer zweckmäßigen Verwaltung angemessenen Besoldungs-= 
Betrage bewilligt werden. 
Den Beigeordneten, sofern ihnen nicht eine Besoldung besonders beige- 
legt ist (H. 30.), können mit Genehmigung der Regierung feste Entschädigungs- 
Beträge bewilligt werden. 
Stadtverordnete erhalten weder Gehalt noch Remnneration, und ist nur 
die Vergütung der baaren Auslagen zulässig, welche für sie aus der Ausrich- 
tung von Auftragen entstehen. 
g. 59. 
Den nicht auf Lebenszeit angestellten Bürgermeistern und besoldeten Bei- 
geordneten sind, sofern nicht mit Genehmigung der Regierung eine Verein- 
barung wegen der Pension getroffen ist, bei eintrerender Diensiunfähigkeit, oder 
wenn sie nach abgelaufener Dienstperiode nicht wieder bestellt werden, folgende 
Mensionen zu gewähren: 
ein Viertel des Gehalts nach sechsjähriger Dienstzeit, 
die Hälfte des Gehalts nach zwölfjahriger Dienstzeit, 
zwei Drittel des Gehalts nach vierundzwanzigjähriger Diensizeit. 
Die besoldeten Gemeindebeamten, welche auf Lebenzszeit angestellt 
sind, erhalten, insofern nicht mit den Beamten ein Anderes verabredet 
worden ist, bei eintretender Dienstunfaähigkeit Pension nach denselben Grund- 
sältzen, welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur Anwendung kommen. 
Ueber die Pensionsansprüche der Bürgermeister, der besoldeten Bei- 
geordneten und der übrigen besoldeten Gemeindebeamten entscheidet in streiti- 
gen Fällen die Regierang. Gegen den Beschluß der Regierung, soweit der- 
selbe sich nicht auf die Thatsache der Dienstunfähigkeit oder darauf begzieht, 
welcher Theil des Diensteinkommens als Gehalt anzusehen sei, findet die Be- 
rufung auf richterliche Entscheidung siatt. Ungeachtet der Berufung sind die 
festgesetzten Beträge vorläufig zu zahlen. 
Die Pension fällt fork, oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch 
anderweitige Anstellung im Staats= oder Gemeindedienste ein Einkommen 
oder eine neue Pension erwirbt, welche, mit Zurechnung der ersten Pension, 
sein früheres Einkommen übersteigen. 
Titel VII. 
Von dem Gemeindehaushalte. 
S. 00. 
Ueber alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im Voraus 
bestim-
	        
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