Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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bestimmen lassen, entwirft der Bürgermeister jährlich spätestens im November 
einen Haushaltsctat. 
» Der Entwurf wird acht Tage lang, nach vorheriger Verkuͤndigung, in 
einem oder mehreren von dem Buͤrgermeister zu bestimmenden Lokalen zur Einsicht 
aller Einwohner der Stadt offen gelegt, und alsdann von der Stadtverordne- 
tenversammlung festgestellt. Eine Abschrift des Etats wird sofort der Auf— 
sichtsbehoͤrde eingereicht. 
g. 61. 
Der Buͤrgermeister hat dafuͤr zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat 
gefuͤhrt werde. Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, be- 
dürfen der Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung. 
S. 62. 
Die Gemeindeabgaben und die Geldbeträge der Diensie (F. 50.), sowie 
die Einzugs-, Eintritts= und Einkaufsgelder (G. 48.) und die sonstigen Ge- 
meindegefälle werden von den Säumigen im Steuer-Exekutionswege beige- 
trieben. 
S. 63. 
Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer vor dem 1. Jumi des fol- 
genden Jahres zu legen und dem Bürgermeisier einzureichen. Dieser hat die 
Rechnung zu revidiren und solche mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen 
der Stadtverordnelenversammlung zur Prüfung, Festsiellung und Entlastung 
vorzulegen. 
Nach erfolgter Festsetzung der Rechnung wird dieselbe während vierzehn 
Tage zur Einsicht der Gemeindeglieder offen gelegt. 
K. 64. 
Die Festsiellung der Rechnung muß vor dem 1. September bewirkt sein. 
Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift des 
Feststellungsbeschlusses vorzulegen. 
Durch starutarische Anordnungen können auch andere Fristen, als vor- 
slehend für die Legung und Fesistellung der Rechnung beslimmt sind, festgesetzt 
werden. 
K. 65. 
Uieber alle Theile des Vermögens der Stadtgemeinde hat der Bürger- 
meister ein Lagerbuch zu führen. Die darin vorkommenden Veränderungen 
werden der Stadtverordnetenversammlung bei der Rechnungsabnahme zur Er- 
klärung vorgelegt. 
Titel
	        
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