Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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stimmt. Die Ausscheidenden koͤnnen wieder gewaͤhlt werden. Wegen der außer- 
gewoͤhnlichen Ersatzwahlen findet die Bestimmung in F. 20. Anwendung. 
F. 71. 
Die Wahlen aller Magistratsmitglieder bedürfen der Bestätigung, wobei 
die im F. 32. hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten enthaltenen Vor- 
schriften auch hier Anwendung finden, jedoch in Bezug auf die übrigen besol- 
deten Magistratsmitglieder und die Schöffen mit der Maaßgabe, daß deren 
Bestätigung beziehungsweise Ernennung in allen Stadten ohne Unterschied der 
Größe der Regierung zusteht. 
S. 72. 
Die Stadtverordnet se lung waͤhlt jaͤhrlich einen Vorsitzenden, so- 
wie einen Stellvertreter desselben, aus ihrer Mitte. Doch kann auch die Stelle 
des Schriftfuͤhrers ein von der Stadtverordnetenverst g nicht aus ihrer 
Mitte gewählter, in öffentlicher Sitzung hierzu von dem Bürgermeister ver- 
eideter Protokollführer vertreten. 
Diese Wahl erfolgt in dem F. 31. vorgeschriebenen Verfahren. 
Der Magisirat wird zu allen Versammlungen unter Anzeige des Gegen- 
standes der Berathung eingeladen und kann sich durch Abgeordnete vertreten 
lassen. Die Stadtverordneten können verlangen, daß Abgeordnete des Ma- 
gistrats dabei anwesend sind. 
Der Magistrat muß gehört werden, so oft er es verlangt. 
C. 73. 
Dem Magisirat müssen alle Beschlüsse der Stadtverordnetenversamml 
mitgetheilt werden. 
  
  
S. 74. 
Die in E. 5. 6. 13. 18. 19. 20. 21. 20. 41. 53. 35. 56. 60. 
01. 03. 64. und 80. bezeichneten Rechte und Pflichten des Bürgermeisters 
gehen unter der Geschäftsleirung Seitens des letzteren auf den Magiftrat über, 
mit der Maaßgabe, daß Alinea 2. Nr. 2. F. 53. in Wegfall kommt, daß auch 
hier die Ausfertigungen der Urkunden (Nr. 8. F. 53.) Namens der Stadtge- 
meinde von dem Burgermeister oder seinem Stellvertreter gültig unterschrieben 
werden, ferner daß die Beschlüsse der Stadtverordnetenverst# l 9 in allen 
Angelegenheiten, bei denen nach dem Gesetz dem Magistrat die Ausführung 
zukommt, der Zustimmung des letzteren bedürfen. Dieser Zustimmung bedürfen 
auch die von der Stadtverordnetenversammlung nach WG. 19. und 44. gefaßten 
Beschlüsse wegen Feststellung der Liste der stimmfahigen Bürger und wegen 
Abfassung der Geschäftsordnung. 
Versagt der Magistrat die Zustimmung, so hat er die Gründe der Ver- 
sagung der Stadtverordnetenversammlung mitzutheilen. — Erfolgt hierauf keine 
Verständigung, zu deren Herbeiführung sowohl von dem Magistrate als der 
Stadtverordnetenversammlung die Einsetzung einer gemeinschaftlichen Kommission 
Jahrgang 1850. (I. 4121.) 57 ver-
	        
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