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abhaͤngig gemacht werden. Beamte und Geistliche, welchen ingoze dienstlicher
Verpflichtung ihr Aufenthalt im Gemeindebezirke angewiesen ist, sind zur Ent-
richtung des Einzugsgeldes (Eintrittsgeldes) nicht verbunden.
Anstatt des ersten Ab satzes im §F. 23. und des §. 98. der Gemeinde-
Ordnung.
Artikel 7.
Die Geldbeiträge können bestehen:
I. in Zuschlägen zu den Staatssteuern, wobei folgende Bestimmungen gelten:
1) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht belastet
werden;
2) bei den Zuschlägen zur Klassen= und klassisizirten Einkommensteuer
muß derjenige Theil des gesammten Einkommens, welcher aus außer-
halb der Gemeinde gelegenem Grundeigenthum oder aus außerhalb
gelegenen gewerblichen Anlagen fließt und in der Gemeinde, wo das
Grundeigenthum oder die gewerblichen Anlagen liegen, einer besonde-
deren Gemeindebesteuerung nach dem Einkommen unterworfen ist, bis
auf die Höhe dieses Steuerbetrages von den Zuschlägen in der Ge-
meinde des Wohnorts freigelassen werden.
Erreicht der hiernach freizulassende Sreuerbetrag eine Höhe, welche
den in der Gemeinde des Wohnorts zu erbebenden Steuerzuschlägen
gleichkommt oder dieselben üubersteigt, so dürfen in der letzteren Zu-
schlüge nur von demjenigen Theile der Hauptsteuer erhoben werden,
welcher auf das von der anderweiten Gemeindebesteuerung befreite
Einkommen füllt;
die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
a) für Zuschläge zu den direkten Steuern, wenn der Zuschlag ent-
weder funfzig Prozent der Staatssteuern übersteigr oder nicht nach
gleichen Sätzen auf diese Steuern vertheilr werden soll. Zur
Freilassung oder geringeren Belastung der Gewerbesteuer, sowie
der letzten Klassensteuerstufe, bedarf es jedoch dieser Genehmigung
nicht;
b) für Zuschläge zu den indirekten Steuern;
II. in besonderen direkten oder indirekten Gemeindesteuern, welche der Ge-
nehmigung der Regierung bedürfen, wenn sie neu eingeführt, erhöht, oder
in ihren Grundsätzen verändert werden sollen.
6 J. WE.
Bei besonderen K ink steuern ist jedenfalls die unter I. 2.
erwähnte Beschränkung maaßgebend.
Gegen Uebertrekung der über die Erhebung von Kommnnalsleuern zu
erlassenden, von der Regierung zu genehmigenden Regulative können durch be-
sondere Verordnung Strafen bis auf Höhe von zehn Thalern vorgesehen
werden.
S
An-