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Anstatt H. 21,. der Gemeinde-Ordnung.
Artikel 8.
Wer, ohne in dem Gemeindebezirke zu wohnen, daselbst Grundbesitz hat,
oder ein stehendes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, an denjenigen Lasten Theil
zu nehmen, welche auf den Grundbesitz, oder das Gewerbe, oder auf das aus
jenen Quellen fließende Einkommen gelegt sind.
ç Dieselbe Verpflichtung haben juristische Personen, welche in dem Ge-
meindebezirke Grundeigenthum besitzen oder ein stehendes Gewerbe betreiben.
Anstatt des letzten Satzes des §. 25, der Gemeinde-Ordnung.
Artibel 9.
Die Rollen werden vom Bürgermeister für vollstreckbar erklärt.
Zu F. 29. Alin ea 2. und F. 31. der Gemeinde-Ordnung.
Artikel 10.
Die Geistlichen und Elementarschullehrer sind von allen direkten Ge-
meindeabgaben hinsichtlich ihres Diensteinkommens und ihrer Dienstgrundslücke,
ingleichen von allen persönlichen Gemeindediensten, soweit dieselben nicht auf
ihnen BLeförigen Grundstücken lasten, befreit, Kirchendiener insoweit, als ihnen
diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde-Ordnung vom 11.
März 1850. zustand.
An Stelle der Vorschriften des Gesetzes vom 21. Januar 1839. J. 8.
Nr. 1. und 2. und §. 9. treten die betreffenden Bestimmungen des Gesetzes
vom 24. Februar 1850. (Gesetz-Sammlung S. 62.).
Anstatt der W. 33., 34., 38., 39. und 40. der Gemeinde-Ordnung.
Artikel 11.
Zur Theilnahme an den offentlichen Geschäften der Gemeinde (Ge-
meinderecht) sind nur diejenigen Mitglieder der Gemeinde berechrigt (Meisi-
beerbte), welche
I. Preußische Unterthanen und selbstsiändig sind,
und
II. seit einem Jahre
1) keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen,
2) die sie betreffenden Gemeindeabgaben bezahlt haben
und
3) a) in dem Gemeindebezirke mit einem Wohnhause angesessen sind
und von ihren daselbst gelegenen Grundbesitzungen einen Haupt-
grundsteuerbetrag von mindestens zwei Thalern entrichten; doch
kann dieser Satz, wo besondere Ortsverhältnisse es nöthig machen,
Jahrgang 19850. (Fr. 4455.) 56 aus-