Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 439 — 
der Folge ein Nachtheil ergiebt, von der Dienstbehörde sowohl als von der 
Regierung zurückgenommen werden. 
Zu #VW. 48. bis 56. der Gemeinde-Ordnung. 
Artikel 14. 
Die Wirksamkeit von Stellvertretern sindet in der Gemeindeverkretung 
icht ferner statt. 
Jeder Wähler muß dem Wahlvorsteher mündlich und laut zu Protokoll 
erkldren, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu be- 
zeichnen, als zu wählen sind. 
Bei Gemeinden, welche mehrere Ortschaften enthalten, kann die Regie- 
rung nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmen, wie viel Mitglieder des 
Gemeinderathes aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind. 
Gemeindeverordnete können nicht sein: 
1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch 
welche die Aufsicht des Staats über die Gemeinden ausgeübt wird; 
2) die Gemeindebeamten mit Ausnahme der Beigeordneten; 
3) die Geistlichen, Kirchendiener und Elementarlehrer; 
4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die Mitglieder der Handels- 
gerichte und der Gewerbegerichte, sowie die Erganzungs-Friedensrichter 
hier nicht zu rechnen sind; 
5) die Beamten der Staatsanwaltschaft; 
0) die Polizeibeamten. 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder der 
Gemeindeverordneten-Versammlung sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich 
erwählt, so wird der ältere allein zugelassen. 
Anslatt §. 600. der Gemeinde-Ordnung. 
Artikel 15. 
Angelegenheiten, bei welchen mehr als eine, aber nicht alle Gemeinden 
einer Bürgermeisterei betheiligt sind, gehören zum Geschäftskreise des Bürger- 
meisters und der Bürgermeistereiversammlung, jedoch haben die Vertreter der 
nicht betheiligten Gemeinden nicht mit zu beschließen. 
Wenn Gemeinden aus verschiedenen Bürgermeistereien bei einer Ange- 
legenheit betheiligt sind, so erfolgt deren Berathung durch eine aus den Bür- 
germeistereiverkretern der betreffenden Gemeinden gebildete Versammlung. 
Der Vorsitz dieser Versammlung und die Verwaltung solcher Angelegen- 
heiten steht demjenigen Bürgermeister zu, in dessen Bezirke der Gegenstand des 
ge einsamen Interesses liegt, und wo dies nicht ausreicht, dem dlteren an 
Dienstjahren. 
(Nr. 4425.) 585 Zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.