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der Folge ein Nachtheil ergiebt, von der Dienstbehörde sowohl als von der
Regierung zurückgenommen werden.
Zu #VW. 48. bis 56. der Gemeinde-Ordnung.
Artikel 14.
Die Wirksamkeit von Stellvertretern sindet in der Gemeindeverkretung
icht ferner statt.
Jeder Wähler muß dem Wahlvorsteher mündlich und laut zu Protokoll
erkldren, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu be-
zeichnen, als zu wählen sind.
Bei Gemeinden, welche mehrere Ortschaften enthalten, kann die Regie-
rung nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmen, wie viel Mitglieder des
Gemeinderathes aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind.
Gemeindeverordnete können nicht sein:
1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch
welche die Aufsicht des Staats über die Gemeinden ausgeübt wird;
2) die Gemeindebeamten mit Ausnahme der Beigeordneten;
3) die Geistlichen, Kirchendiener und Elementarlehrer;
4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die Mitglieder der Handels-
gerichte und der Gewerbegerichte, sowie die Erganzungs-Friedensrichter
hier nicht zu rechnen sind;
5) die Beamten der Staatsanwaltschaft;
0) die Polizeibeamten.
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder der
Gemeindeverordneten-Versammlung sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich
erwählt, so wird der ältere allein zugelassen.
Anslatt §. 600. der Gemeinde-Ordnung.
Artikel 15.
Angelegenheiten, bei welchen mehr als eine, aber nicht alle Gemeinden
einer Bürgermeisterei betheiligt sind, gehören zum Geschäftskreise des Bürger-
meisters und der Bürgermeistereiversammlung, jedoch haben die Vertreter der
nicht betheiligten Gemeinden nicht mit zu beschließen.
Wenn Gemeinden aus verschiedenen Bürgermeistereien bei einer Ange-
legenheit betheiligt sind, so erfolgt deren Berathung durch eine aus den Bür-
germeistereiverkretern der betreffenden Gemeinden gebildete Versammlung.
Der Vorsitz dieser Versammlung und die Verwaltung solcher Angelegen-
heiten steht demjenigen Bürgermeister zu, in dessen Bezirke der Gegenstand des
ge einsamen Interesses liegt, und wo dies nicht ausreicht, dem dlteren an
Dienstjahren.
(Nr. 4425.) 585 Zu