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schriften dieses Gesetzes verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe in der
Regel der Strafe der Defraudation hinzu.
g. 32.
Wer, um dem Staate die schuldigen Gefaͤlle zu entziehen, sich verfaͤlsch- —
ter oder überhaupt unrichtiger Papiere oder Bescheinigungen bedient, soll dafür s
besonders mit der durch die allgemeinen Strafgesetze für solche Falschungen ber und
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angeordneten Ahndung belegt werden.
g. 33.
Wer einem zur Wahrnehmung des Steuer-Interesse verpflichteten Beam- Sirafe ber Be-
ten, mit welchem er im Amte zu thun hat, Geld oder Geldeswerth zum Ge- Lechung der
schenke anbietet oder wirklich macht, soll den vier und zwanzigfachen Betrag
des angebotenen oder gegebenen Geschenks zur Strafe erlegen. Ist uͤber den
Betrag Nichts auszumitteln, so tritt eine Geldbuße von zehn Gulden ein.
. 31.
Eine jede Widersetzlichkeit gegen die in Ausuͤbung ihres Amtes begriffe- Strase der
nen Personen, moͤgen es Steuer-- oder andere zur Wahrnehmung des Steuer= Widerleß,
Interesse verpflichtete Beamten sein, sowie auch eine Versagung der Hülfslei- Lhehe e
stung, deren die Beamren bei ihrem Reoisionsgeschäfte abseiten der Gewerbe= beamte.
treibenden bedürfen (F. 18.), soll an dem Schuldigen mit zehn bis funfzig
Gulden oder mit verhältnitmaßiger Gefängnißstrafe geahndet werden. Die
Wahl der Strafgattung bleibt nach den Umständen eines jeden einzelnen Fal-
les der Behörde überlassen, welche in der Sache selbst zu entscheiden hat. Sind
aber mit einer solchen Widersetzlichkeit zugleich wörtliche oder thärliche Beleidi-
gungen verübt, so treten die dafür geltenden allgemeinen Strafbestimmungen
in Rraft.
Jeder etwanige Mißbrauch der Amtögewalt von Seiten der Beamten Milderungs-
wirkt eine Milderung der Strafbarkeit desjenigen, der sich widersetzt hat. grund.
S. 35.
Die Uebertretung aller in diesem Gesetze gegebenen Vorschriften, worauf Strafe der
keine besondere Strafe gesetzt worden, ingleichen die Uebertretung oder Nicht= Uabertre-
beachtung einer zur Ausführung des Gesetzes getroffenen Anordnung C. 39.), mSi
soll mit einer Geldbuße von Einem bis zehn Gulden geahndet werden. srsiten.
g. 36.
Bei dem Unvermoͤgen zur Entrichtung der Geldstrafe tritt in allen durch Undermoͤgen-
t.
das gegenwärtige Gesetz mit Geldstrafe bedrohten Faͤllen verhaͤltnißmaͤßige Ge- dei
faͤngnißstrafe ein.
(Nr. 4420.) K. 37.