Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Benennung  der  Gegenstönde.

Maßstab
der  Vergollung.


Jollhetrag.

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Vier:
a)  In  Zässern.
46)  In  FHlaschen  und  Arigen  lauch  Püutzen)

Anmerk.  Für  Rechnung  dee  Staatee  wird  eine  innere
Abgabe  von  dem  verzollten  Biere  nur  bei
der  Einfuhr  in  die  geschlossenen  Städte
erhoben  werden.

Eßwaaren:
#u)  Brod,  gemeines,  d.  i.  sowohl  schwarzes  als  weißes,  wie
auch  Schiffszwieback  .....
11)Tctq1mkk(dINuMn  und  bleicharige,  nicht  gebackene
Erzeugnisse  ans  Mehl)
e)  Senspulver  (in  Blasen,  ziajchen,  **“  Sonf.  zubereiteter;
  Aale  in  Oel  eingelegt  (in  Jässern)
(1)  Confitüren,  Zuckerwerk,  Auchenwerk;  alle  in  Kaschen,
Büchsen  (hölzerne  Schachteln  ausgenommen)  und  dergleien

  eingemachte,  eüngedãnipfie  oder  auch  ringesalzene,

dann  alle  in  Zucker,  Honig,  Oel  oder  jeust  eingelegte
Früchte,  Gewürze,  Gemüse  und  andere  Consumtibilien
(Pilze,  Trüffeln,  Geflügel,  Seethiere  u.  dal.);  ferner
Pasteten,  Tafelbonillons,  Geleed  (S  ulzen),  Saucen  und
andere  ähnliche  Gegenstände  des  jeinern  Tafelgenusses.
Anmerk.  Wenn  Eßwaaren,  feine,  in  Umschließungen
eingeben,  die  einem  höheren  Zolle  unter.
liegen,  als  die  Eßwaare  selbst,  so  sind
dieselben  nach  dem  Follsatze  für  die  Umschließungen
  zu  retzollen.

IV.  Brenn-,  Bau-,  und  Werkstoffe.

Holz,  Kohlen  und  Torf:

a)  Vreunholz  (d.  i.  alles  nicht  vorgearbeitete,  gemeine  Holz
in  unbehauenen  Siãmmen  und  Bloͤcken,  Scheitern  und
Prügeln,  die  nicht  länger  als  42  Wiener  Zoll  sind),  auch
Hotlzborke,  Busch,  Faschinen,  Flechtweiden  und  Reisig

 

 

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