Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Verfahrens erfolgen, sobald das Kataster nach §. 9. aufgestellt ist, mit Vor- 
behalt spaͤterer Ausgleichung. 
F. 11. 
Eine Berichtigung des Katasters tritt ein: 
1) im Fall der Parzellirung und Besitzveränderung; 
2) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufsiellung 
des Katasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden. 
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Katasters aus den vorgedach- 
ten Gründen entscheidet der Vorsiand des Verbandes. 
K. 12. 
Wenn fünf Jahre nach der Fesistellung des ersten Kataslers verflossen 
sind, kann auf Antrag des Vorslandes eine allgemeine Revision des Katasters 
von der Regierung angeordnet werden; dabei ist das für die ersie Aufstellung 
des Katasters vorgeschriebene Verfahren zu beobachten. 
. 13. 
Gelchefts-r. Während der Ausführung des Regulirungsplanes werden die Geschäfte 
Varkanorz ves des Verbandes von einem Vorstande geleitet, welcher besteht: 
e- *i 1) aus einem Kommissarius, als Vorsitzenden; 
rung der Ne. 2) aus einem Wasserbautechniker, · 
VIII-Von welche beide von dem Ministerium fuͤr die landwirthschaftlichen Angele- 
slandedes vet. genheiten ernannt werden; 
3) aus zehn gewählten Mitgliedern. 
Auberdem ist der Landrath des Teltower Kreises befugt, an den Vor- 
siandssitzungen mit Stimmrecht Theil zu nehmen, auch wenn er nicht König- 
licher Kommissarius sein sollte. 
Die Wahl der unter Nr. Z. gedachten Vorstandsmitglieder erfolgt auf 
die Dauer von zwölf Jahren, jedoch scheidet alle sechs Jahre die Hälfte aus, 
und zwar das erste Mal nach dem Loose, demnächst nach dem Dienstalter. 
Die Ausscheidenden sind aber wieder wählbar. 
*2“ 
Die Niederung wählt die zehn Mitglieder des Vorstandes in einer Ver- 
sammlung, und zwar durch absolute Stimmemmehrheit. Wird eine absolute 
Stimmenmehrheit nicht erzielt, so sind nach dreimaliger resultatloser Abstimmung 
diejenigen beiden Kandidaten, welche die relativ meisten Stimmen erlangt ha- 
ben, auf eine engere Wahl zu bringen. 
C. 15. 
Der Kommissarius beruft die Wahlversammlung und besiimmt den Ort. 
Bei der Wahl hat jeder Ortsschulze der betheiligten Oörfer und jeder 
Besitzer eines betheiligten Gutes, welches außer dem Gemeindeverbande siehr, 
Eine Stimme, jede der beiden Stadtgemeinden Mittenwalde und Jossen Sechs 
Seim-
	        
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