Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Stimmen. Die Waͤhler fuͤr die beiden eben genannten Stadtgemeinden wer- 
den von jeder Stadtverordnetenversammlung gewaͤhlt. 
g. 16. 
Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der sedesmaligen Vorstands- 
Sitzungen und ladet dazu die Mitglieder derselben ein, unter Angabe der zur 
Berathung bestimmten Gegenstände. 
Die Versammlung ist beschlußfahig, wenn auch nur sieben Mitglieder, 
einschließlich der beiden Königlichen Kommissarien, sich einfinden. 
Wenn vier Mitglieder darauf antragen, muß der Vorsitzende eine Vor- 
siandssitzung berufen. 
F. 17. 
In der Sitzung werden die Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit 
gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. 
Wer bei irgend einem Gegenstande der Berathung ein persönliches In- 
teresse hat, welches mit der Gesammtheit kollidirt, darf an derselben nicht Theil 
nehmen. 
Beschlüsse über bautechnische Gegenstände gegen das Gutachten des Tech- 
nikers sind, wenn der Techniker oder der Vorstemee gegen die Ausführung 
protesiiren, nicht eher ausführbar, bis die Regierung daruber Entscheidung ge- 
troffen hat; diese muß demnächst zur Ausführung gebracht werden. 
g. 18. 
Die Protokolle uͤber die Vorstandssitzungen sind von dem Vorsitzenden 
und wenigstens zwei von den uͤbrigen Vorstandsmitgliedern zu vollziehen. Kor- 
respondenzen mit anderen Behörden und Privaten, desgleichen die Zahlungs= 
Anweisungen, zeichnet der Vorsitzende allein. Er verwaltet im Namen des Vor- 
standes die Geschäfte, wenn der Vorstand nicht versammelt ist, und führt die 
Beschlüsse des Borstandes aus. Er kann sich dabei durch den Bautechniker 
oder ein sonstiges Mitglied des Vorstandes vertreten lassen. 
Alle Verträge und Urkunden, welche die Korporation verbinden sollen, 
müssen von dem Vorsitzenden ausgesiellt werden; jedoch ist zu deren Gültigkeit 
außerdem erforderlich: 
1) wenn der Gegenstand des Vertrages fünfhundert Thaler und darüber 
beträgt, die Aufnahme eines Darlehns, oder den Ankauf oder die Ver- 
dußerung eines Grundstücks, oder die Konsiituirung einer Servitut be- 
trifft, die Beifügung eines Genehmigungsbeschlusses des Vorstandes. 
Darlehnsverkräge bedürfen noch der Genehmigung der Regierung; 
2) wenn der Gegenstand eines andern Vertrages funfzig Thaler übersteigt, 
die Mitunterschrift von mindestens zwei Vorstandemitgliedern oder an- 
siatt derselben die Beifügung eines Genehmigungsbeschlusses des Vor- 
siandes. 
F. 19. 
Jedes Vorstandsmitgliecd — außer dem Königlichen Kommissarius und 
dem Wasserbautechniker, welche aus der Staatskasse remunerirt werden 2 
(Nr. 431.) aͤlt
	        
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