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K. 39.
Allgemeine Abänderungen dieses Statuts können nur mit landesherrlicher Genehmi-
Baemmun= gung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 14. April 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
- ütdenMinisterfürdiclandwikth-
v. d. Heydt. Simons. õ schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
(Nr. 4432.) Privilegium zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der
Bonn zum Betrage von 180,000 Thaler. Vom 30. April 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem der Vorstand und der Gemeinderath der Stadt Bonn darauf
angetragen haben, zu verschiedenen für Rechnung der Stadt auszuführenden
öffentlichen Arbeiten und Bauten eine Anleihe miltkelst auf den Inhaber lau-
tender, mit vier und einem halb vom Hundert jährlich zu verzinsender Stadt-
Obligationen aufnehmen zu dürfen, ertheilen Wir zu biesem Zwecke in Ge-
mäßheit des H. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von
Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, zur
Ausstellung auf den Inhaber lautender Bonner Stadt-Obligationen zum Be-
trage von Einhundert und achtzig tausend Thalern, und zwar in Scheinen zu
funfzig Thaler, oder zu einem durch funfzig theilbaren Betrage, welche nach
dem anliegenden Schema auszustellen, mit vier und einem halb vom Hundert
jährlich zu verzinsen und von Seiten der Stadt Bonn vom 1. Januar 1857.
ab jährlich mit ein halb Prozent nebst den Zinsen der getilgten Obligationen
zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche
Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Obli-
gationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen-
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befug ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und durch welches für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
tionen in keinerlei Weise Gewährleistung Seitens des Staats übernommen wird,
ist durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Ur-