Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 473 — 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Roͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 30. April 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydft. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
Entwurf für die Stadt Bonner Obligationen 
der Anleihe von 
Einhundert und achtzig tausend Thalern, 
enehmigt durch Beschluß des Magistrats vom 23. November 1855. und des Gemeinderalbes vom 
14. Dezember 1855. 
Ausgefertigt in Gemaßheit des landesherrlichen Privilegiums vom 
(Gesetz-Sammlung für 185. Stück ) 
Thaler Preußisch Kurant. 
Der Bürgermeister der Stadt Bonn und die vom Vorstand und Ge- 
meinderath zur Negozürung der Anleihe von Einhundert achtzig tausend Tha- 
lern ernannte Deputation bescheinigen durch diese Schuldverschreibung, daß der 
Inhaber in Folge einer desfalls geschehenen baaren Einzahlung an die Sltadt- 
kasse ein Kapital von Thaler Preußisch Kurant von der Stadt 
Bonn zu fordern hat. 
Die auf vier und ein halb Prozent festgesetzten Zinsen sind am 2. Ja- 
nar und 1. Juli jeden Jahres fällig und werden nur gegen Rückgabe der 
u5gefertigten halbjährlichen Zinskupons gezahlt. 
Zur Tilgung der ganzen Anleihe wird vom 1. Jannar 1857. ab jähr- 
lich ein halb Prozent nebst den Zinsen der getilgten Obligationen verwendet. 
Der Stadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten, mit Genehmigung der Kö- 
niglichen Regierung den Tilgungsfonds zu verstärken und dadurch die Abtra- 
gung der Schuld zu beschleunigen. 
Die zu tilgenden Obligationen werden durch das Loos, mit Ausschluß 
des Ankaufes unter der Hand, bezeichnet. Der Tag der Rückzahlung des aus- 
geloostlen Theilkapitals wird binnen vierzehn Tagen nach geschehener Verloo- 
sung durch die Bonner und Kölner Zeitung bekannt gemacht. Mit Ablauf 
des auf solche Weise angekündigten Zahlungstages hört die Verzinsung des 
betreffenden Kapitals auf. Die Rackzahlung des Kapitals geschieht gegen klus 
(Nr. 432.) iefe-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.