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jährlichen Pension, wenn der Mann während des zweiten oder dritten
Jahres nach dem Rezeptionstage stirbt;
dic jahrlichen Versicherungsbeiträge, sowie demnächst die entsprechenden
Pensionen werden in Prenßischem Silbergeld nach den Werthen, welche
durch das Gesetz über die Münzverfassung vom 30. September 1821.
bestimmt worden sind, berechnek und gezahlt;
J) die Beslimmungen der G. 17. bis 21. und der 9. 23. bis 25. des
Patents über die Errichtung der Allgemeinen Wittwenverpflegungs-An-
stalt vom 28. Dezember 1775., das Publikandum der General-Oirektion
der Wittwenverpflegungs-Anstalt vom 25. Mai 1790., sowie die seildem
dazu ergangenen sonstigen ergänzenden und erläduternden Beslimmungen,
treten außer Anwendung.
d
g.
Diejenigen Interessenten, welche eine bereits versicherte Wittwenpension
erhöhen, werden in Absicht dieser Erhöhung als neu eintretende Mitglieder
betrachtet.
g. 3.
Im Uebrigen verbleibt es auch hinsichtlich der Rechte und Pflichten der
neuen, vom 1. Oktober 1856. aufgenommenen Interessenten bei den Bestim—
mungen des Patents vom 28. Dezember 1775. und bei den zu demselben seit-
dem ergangenen abändernden, ergänzenden und erladuternden Bestimmungen.
Auch sollen in Ansehung der bereits rezipirten Mitglieder die einmal eingegan-
genen, in ihren Rezeptionsscheinen ausgedrückten Bedingungen unverändert blei-
ben und unverbrüchlich gehalten werden.
*-“
Der Finanzminisier ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragk.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unrerschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 17. Mai 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. SEimons. v. Raumer. vo. Weltphalen
i . Gr. v. Wa .Fuͤr deu Minister füͤr die landwirth-
Bodelschwingb Gr. ersee fier en ten
v. Manteuffel.
Tarif