Literarische Anzeige. 63
in einer praktischen klaren Auffassung und Darstellung,
in manchen Bereicherungen der Doktrin durch
Früchte vom Baume des Lebens. Zur Probe theilen
wir den Inhalt des §. 518 mit: „Gutsanheirathung,
und zwar a) zum Mitbesitze.
Wenn im Heirathsbriese vorkommt, daß des Eheherrn
besitzendes Anwesen der Frau in der Art anverheirathet
ist, daß sie während der Ehe gleiche,
und nach des Mannes früherem Tode alleinige
Besitzerin hievon seyn und bleiben solle, so erlangt
die Ehefrau durch diese Art Anverheirathung
noch keine Eigenthums= sondern blos Besitzrechte,
sohin nur das Recht, das Anwesen, welches als
Wiederlage und zugleich als Sicherstellung des Heirathqutes
anzusehen ist 1), zu besitzen und lebenslänglich
zu genießen, — und in Folge dessen dann
auch das Verbietung-ßrecht gegen die Veräußerung
des Anwesens und jeder Parzelle desselben von
Seite ihres Ehemannes. Wenn daher in solchem
Falle der Eheherr mit Tod abgeht, so bleibt zwar
die überlebende Ehefrau lebenslänglich im Besitze
und Genusse des eheherrlichen Anwesens, nach ihrem
Absterben aber kann dasselbe in Ermangelung ehelicher
Kinder von den nächsten Erben des Eheherrn,
insofern ihnen nicht ohnehin schon ein bestimmtes
Rückfallgut durch irgend eine Disposition
oder einen Vertrag desselben auSgemacht worden
ist, gegen Rückvergütung der eigenthümlichen
Güter der Ehefrau, und den allenfallsigen Gutsverbesserungen
während ihres Wittibstandes an
denselben Erben, — in Eigenthums-Anspruch genommen
werden. — b) Zum Mit= und einstigem
Alleineigenthum. Ist aber der Ehefrau
das Anwesen nicht bloß zum Besitze, sondern
ausdrücklich zum Mit= und einstigen Alleineigen-1)
Natürlich in Kollision mit Dritten unter Beachtung der
Vorschriften des Hypothekengesetzes. Red.