Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VIII. Band (8)

Literarische  Anzeige.  63

in  einer  praktischen  klaren  Auffassung  und  Darstellung,
  in  manchen  Bereicherungen  der  Doktrin  durch
Früchte  vom  Baume  des  Lebens.  Zur  Probe  theilen
  wir  den  Inhalt  des  §.  518  mit:  „Gutsanheirathung,
  und  zwar  a)  zum  Mitbesitze.
Wenn  im  Heirathsbriese  vorkommt,  daß  des  Eheherrn
  besitzendes  Anwesen  der  Frau  in  der  Art  anverheirathet
  ist,  daß  sie  während  der  Ehe  gleiche,
und  nach  des  Mannes  früherem  Tode  alleinige
Besitzerin  hievon  seyn  und  bleiben  solle,  so  erlangt
  die  Ehefrau  durch  diese  Art  Anverheirathung
noch  keine  Eigenthums=  sondern  blos  Besitzrechte,
sohin  nur  das  Recht,  das  Anwesen,  welches  als
Wiederlage  und  zugleich  als  Sicherstellung  des  Heirathqutes
  anzusehen  ist  1),  zu  besitzen  und  lebenslänglich
  zu  genießen,  —  und  in  Folge  dessen  dann
auch  das  Verbietung-ßrecht  gegen  die  Veräußerung
des  Anwesens  und  jeder  Parzelle  desselben  von
Seite  ihres  Ehemannes.  Wenn  daher  in  solchem
Falle  der  Eheherr  mit  Tod  abgeht,  so  bleibt  zwar
die  überlebende  Ehefrau  lebenslänglich  im  Besitze
und  Genusse  des  eheherrlichen  Anwesens,  nach  ihrem
Absterben  aber  kann  dasselbe  in  Ermangelung  ehelicher
  Kinder  von  den  nächsten  Erben  des  Eheherrn,
  insofern  ihnen  nicht  ohnehin  schon  ein  bestimmtes
  Rückfallgut  durch  irgend  eine  Disposition
oder  einen  Vertrag  desselben  auSgemacht  worden
ist,  gegen  Rückvergütung  der  eigenthümlichen
Güter  der  Ehefrau,  und  den  allenfallsigen  Gutsverbesserungen
  während  ihres  Wittibstandes  an
denselben  Erben,  —  in  Eigenthums-Anspruch  genommen
  werden.  —  b)  Zum  Mit=  und  einstigem
  Alleineigenthum.  Ist  aber  der  Ehefrau
  das  Anwesen  nicht  bloß  zum  Besitze,  sondern
ausdrücklich  zum  Mit=  und  einstigen  Alleineigen-1)

  Natürlich  in  Kollision  mit  Dritten  unter  Beachtung  der
Vorschriften  des  Hypothekengesetzes.  Red.