Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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F. 1. 
In der Niederung des linken Oderufers im Kreise Neumarkt, welche Umfang und 
begrenzt wird im Osten durch die Weistritz, im Norden durch den Odersirom, Leesne 
im Westen und Süden durch die wasserfreien Höhen, werden die Eigenthümer des. 
aller eingedeichten Grundstücke, welche ohne Verwallung bei den bekannten 
höchsten Wasserständen der Ueberschwemmung unterliegen würden, zu einem ein- 
zigen Deichverbande vereinigt. 
Dieser Verband, welcher in die Stelle der hiermit aufgehobenen drei 
Deichverbände von Herruprotsch-Brandschütz, Brandschütz-Gloschkau und Glosch- 
kau-Maltsch tritt und namentlich deren Forderungen und Verbindlichkeiten an 
zun gecen Dritte überkommt, hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu 
eumarkt. 
S. 2. 
Dem Deichverbande liegt es ob, die Hauptdeiche der drei früheren Ver- 
bande übcrall auf die Höhe von 2 Fuß über dem bekannten höchsien Wasser- 
stande, bei 8 Fuß Kronenbreite, Zfüßiger vorderer, 2füßiger hinterer Böschung 
zu bringen und an denselben auf der Landseite ein zugleich als Fahrweg für 
Deichzwecke zu benutzendes Banquet von 14 Fuß Breite, welches bis auf 
6 Fuß unter der Deichkrone herzustellen ist, anzulegen, soweit dies Alles noch 
nicht geschehen isi, und die Deiche und das Banquet in den angegebenen Ab- 
messungen zu unterhalten. 
Wenn spätere Erfahrungen eine größere, als die oben angedeutete Höhe 
oder Stärke der Deiche, oder eine theilweise Verlegung der letzteren Behufs 
cines vollig wirksamen Schutzes gegen den höchsten Wasserstand gebieten, so ist 
diesele nach Anordnung der Staaksverwaltungs-Behörden vom Deichverbande 
erzustellen. 
nt Wenn zur Erhaltung der Deiche Deckwerke am Ufer des Stromes 
oder im Vorlande nöthig werden, so hat der Deichverband dieselben auszufüh- 
ren, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere Verpflichtete. 
S. 3. 
Der Verband ist gehalten, die Behufs Ableitung des der Niederung 
schädlichen Binnenwassers erforderlichen Hauptgräben und Auslaßschleusen in 
den Hauptdeichen zu unterhalten, und wo es nöthig ist, noch neu anzulegen 
oder zu erweitern. 
Welche Gräben als Hauptgräben zu betrachten sind, hat bei vorkom- 
menden Streiligkeiren zwischen dem Deichamte und den Deichgenossen die Re- 
gierung nach Anhbrung beider Theile zu entscheiden. 
Die über die Hauptgräben auf Landstraßen und Kommunikationswegen 
neu anzulegenden Brücken werden vom Deichverbande gebaut und unterhalten. 
Bereits vorhandene Brücken über Hauptgräben, welche umgebaut werden müssen, 
und auf Wirthschaftswegen erforderliche neue Brücken über Hauptgräben wer- 
den vom Deichverbande gebaut, und erstere, wie die unverändert beibehaltenen 
(Nr. 4446.) vor-
	        
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