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K. 19.
Die allgemeinen Besiimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute
vom 14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. S. 935. ff..) Vestimmun-
sollen vom Eintritt der Rechtskraft des vorstehenden Statutes ab für den Neu-
markter Deichverband Gültigkeit haben, insoweit sie nicht im Vorstehenden
abgeändert sind.
F. 20.
Abänderungen dieses ODeichstatutes können nur unter landesherrlicher
Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 30. April 1856.
(#. S.) Friedrich Wilhelm.
Fur den Minister für die landwirth-
v. d. Heydt. Sin schastlichen Angelegenheiten:
ov. Manteuffel.
(r. 4447.) Gesetz, betreffend die Einführung der für die älteren Landestheile geltenden
Bestimmungen über die gewerblichen Unterstützungskassen in den Hohen-
zollernschen Landen. Vom 7. Mai 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Der §. 109. Absatz 2. der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Ja-
nuar 1815. nebst dem darin in Bezug genommenen 9. 114., sowie Absatz 2.
deg F. 108. desselben Gesetzes, ferner die W. 50. bis 59. der Verordnung,
betreffend die Errichtung von Gewerberäthen und verschiedene Abänderungen
der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 9. Februar 1849., sowie das Gesetz,
betreffend die gewerblichen Unterflützungskassen vom 3. April 183 1., sinden
(Xr. 1116—41|.) forkan,