Full text : Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Wahlgesetz  für  die  Wahlen  zur  Bürgerschaft.  51

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Werden  mehrere  Wahlvorschlagslisten  von  den  Unterzeichnern  oder
nachträglich,  und  zwar  spätestens  am  dritten  Tage  vor  dem  Wahltage,
von  den  Vertrauensmännern  der  Listen  übereinstimmend  als  miteinander
  verbunden  bezeichnet,  so  werden  diese  Listen  gegenüber  den
übrigen  Vorschlagslisten  wie  eine  einzige  Liste  behandelt.  Die  Zentralwahlkommission
  hat  bei  der  Veröffentlichung  der  Listen  oder  nachträglich
  in  einer  besonderen  Bekanntmachung  darauf  hinzuweisen,
welche  Listen  als  miteinander  verbunden  gelten.

g  36.

Gewählt  werden  können  nur  Personen,  welche  auf  einer  Vorschlagsliste
  vorgeschlagen  sind.

Der  Stimmzettel  jedes  Wählers  darf  so  viele  Namen  enthalten,
wie  Abgeordnete  von  der  betreffenden  Kategorie  zu  wählen  sind;  in
den  allgemeinen  Wahlen  jedoch  nicht  mehr  als  zwölf.  Die  Namen
können  beliebigen  Vorschlagslisten  entnommen  werden.  Die  Namen
von  Personen,  welche  keiner  Vorschlagsliste  angehören,  gelten  als
nicht  geschrieben.  ·

Ein  Wähler  kann  auch  mehrere  Stimmen  für  dieselbe  Person
abgeben,  indem  der  Name  dieser  Person  entsprechend  oft  wiederholt
oder  die  Zahl  der  für  diese  Person  bestimmten  Stimmen  dem  Namen
beigefügt  wird.

Enthält  ein  Stimmzettel  mehr  Namen,  als  er  nach  der  Vorschrift
  des  ersten  !  Absatzes  enthalten  darf,  so  gelten  die  letzten  auf
dem  Zettel  enthaltenen  Namen,  soweit  sie  die  zulässige  Zahl  überschreiten,
  als  nicht  geschrieben.  Enthält  ein  Stimmzettel  weniger
Namen,  als  er  enthalten  darf,  so  wird  der  Zettel  in  der  Weise  ergänzt,
  daß  die  auf  ihm  enthaltenen  Namen  in  der  aus  dem  Zettel
ersichtlichen  Reihenfolge  so  oft  wiederholt  werden,  bis  die  zulässige
Zahl  erreicht  ist.

Sind  bei  Eröffnung  der  Umschläge,  in  welchen  die  Stimmzettel
von  den  MWählern  abgegeben  sind,  in  einem  Umschlage  mehrere
Stimmzettel  gefunden,  so  gelten  sie,  wenn  alle  gleichlautend  sind,  wie
ein  Stimmzettel.  Andernfalls  sind  sie  sämtlich  ungültig.  Bei  den
allgemeinen  Wahlen  wird  von  mehreren  in  einem  Umschlage  enthaltenen
  Stimmzetteln  nur  ein  mit  einer  Gruppenmarke  versehener
Stimmzettel  berücksichtigt.  Sind  mehrere  in  demselben  Umschlage
vorgefundene  Stimmzettel  mit  Gruppenmarken  versehen,  so  sind  sie
sämtlich  ungültig.

1  Sollte  „des  zweiten“  heißen.
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