Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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fortan, soweit darin Bestimmungen uͤber die gewerblichen Unterstuͤtzungskassen 
und aͤhnliche Einrichtungen enthalten sind, auch in den Hohenzollernschen Lan- 
den Anwendung. Die danach abzufassenden Ortsstatuten bedürfen der Geneh- 
migung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
C. 2. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist mit der 
Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koöniglichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 7. Mai 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Fur den Minister für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten: 
v. Manteuffel. 
  
(Nr. 4448.) Allerhöchster Erlaß vom 12. Mai 1850., betreffend eine Ergänzung des F. 26. 
des revidirten Reglements für die Land-Feuersozietät der Neumark vom 
17. Juli 1840. 
A#% Ihren Bericht vom 30. April d. J. will Ich in Gemäßheit des An- 
trags des 29. Kommunal-Landtags der Neumark in dem Konkluso vom 21. No- 
vember v. J. den §. 20. Nr. 15. Alinea 1. des revidirten Reglements für die 
Land-Feuersozietät der Neumark vom 17. Juli 1840. dahin ergänzen: 
auch können solche Scheunen und Ställe, von welchen am angeführten 
Orte die Rede ist, im Falle freiwillig erfolgten Ausscheidens ihrer Be- 
siter aus der Sozietät auf Grund neuer Taxen wieder aufgenommen 
werden. 
Ich ermächtige Sie zugleich, bei Zurücksendung der Anlagen, diesen 
Meinen Erlaß durch die Gesetz-Sammlung zu publiziren. 
Charlottenburg, den 12. Mai 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Westphalen. 
An den Minister des Innern. 
  
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums. 
gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei. 
(Nudolph Decker.)
	        
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