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jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne
die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu duͤrfen, geltend zu machen
befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch fuͤr die Befriedigung der Inhaber der Obliga—
tionen eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, ist
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 7. April 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen. o. Bodelschwingh.
Obligation
des Lublinitzer Kreises
Liur. .-
über Thaler Preußisch Kurant.
A½# Grund der unktkeern . .. beslätigten Kreistagsbeschlüsse vom
28. November 1855, wegen Aufnahme einer Schuld von 52,000 Thalern be-
kennt sich die [ländische Kommission für den Chausseebau des Lublinitzer Kreises
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu-
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo.# Thalern Preußisch
Kurant nach dem Münzfuße von 1764., welche für den Kreis kontrahirt wor-
den und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 52,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1857. ab allmälig Lcherzale eines Zeitraums von . Fahren aus
einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Pro-
zent jahrlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibun-
gen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1857. ab in dem Mo-
nate Januar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den
Til-