Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Tilgungsfonds durch groͤßere Ausloosungen zu verstaͤrken, sowie saͤmmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kuͤndigen. Die ausgeloosten, sowie die ge- 
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchslaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der 
Königlichen Regierung zu Oppeln, sowie in einer zu Breslau erscheinenden 
Zeitung. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zurückzuzahlen ist, wird 
es in halbjaͤhrlichen Terminen in der Zeit vom . . ten ... ... . bis . .ten ... . ... , 
undvom..ts".......... bis..t»s.........· „von heute an gerechnet, mit fuͤnf 
Prozent jaͤhrlich in gleicher Muͤnzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse in Lublinitz, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prdsemirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgegogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld= 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. V. 120. sell bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Lublinitz. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjáhrungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Qnuittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Lublinitz gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Berlusie des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
67* Zur
	        
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