Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Talon 
zur 
Kreis-Obligation des Lublinitzer Kreises. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der 
Obligarion des Lublinitzer Kreises Litt ... uͤber . . . .. Thaler 
à fünf Prozent Zinsen, die te Serie Zinskupons fuͤr die fuͤnf Jahre 18.. 
bis 18.. bei der Kreis-Kommunalkasse zu Lublinitz. 
Lublinitz, den ten 18. 
Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im 
Lublinitzer Kreise. 
  
(Fr. 445.) Allerhöchster Erlaß vom 30. April 1856., betreffend die Verleihung der fiskali- 
schen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee 
von Quedlinburg über Hopm nach Aschersleben, durch die Stadtgemein- 
den Quedlinburg und Aschersleben. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemaßigen 
Ausbau der im Kreise Aschersleben des Regierungsbezirks Magdeburg belege- 
nen Strecken der Straße von Quedlinburg über Hoym nach Aschersleben, 
durch die Stadtgemeinden Quedlinburg und Aschersleben genehmigt habe, be- 
stimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee 
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= 
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen 
bestehenden Vorschriften, auf diese Straßenstrecken zur Anwendung kommen 
sollen. Zugleich will Ich den betheiligten Gemeinden gegen die künftige chaus- 
seemäßige Unterhaltung der ausgebauten Strecken das Recht zur Erhebung des 
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedes- 
mal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen 
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffen- 
den zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Ta- 
rife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee- 
polizei-Vergehen auf die gedachten Strecken zur Anwendung kommen. 
(Nr. 1449—4451.) Der
	        
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