— 513 —
Talon
zur
Kreis-Obligation des Lublinitzer Kreises.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der
Obligarion des Lublinitzer Kreises Litt ... uͤber . . . .. Thaler
à fünf Prozent Zinsen, die te Serie Zinskupons fuͤr die fuͤnf Jahre 18..
bis 18.. bei der Kreis-Kommunalkasse zu Lublinitz.
Lublinitz, den ten 18.
Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im
Lublinitzer Kreise.
(Fr. 445.) Allerhöchster Erlaß vom 30. April 1856., betreffend die Verleihung der fiskali-
schen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee
von Quedlinburg über Hopm nach Aschersleben, durch die Stadtgemein-
den Quedlinburg und Aschersleben.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemaßigen
Ausbau der im Kreise Aschersleben des Regierungsbezirks Magdeburg belege-
nen Strecken der Straße von Quedlinburg über Hoym nach Aschersleben,
durch die Stadtgemeinden Quedlinburg und Aschersleben genehmigt habe, be-
stimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau=
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen
bestehenden Vorschriften, auf diese Straßenstrecken zur Anwendung kommen
sollen. Zugleich will Ich den betheiligten Gemeinden gegen die künftige chaus-
seemäßige Unterhaltung der ausgebauten Strecken das Recht zur Erhebung des
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedes-
mal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffen-
den zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Ta-
rife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
polizei-Vergehen auf die gedachten Strecken zur Anwendung kommen.
(Nr. 1449—4451.) Der