Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Der gegenwaͤrtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 30. April 1856. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten 
und den Finanzminisier. 
  
(Nr. 4451.) Allerhöchster Erlaß vom 12. Mai 1856., betreffend die Verleihung der fiskali- 
schen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussec von 
Moorsleben über Behndorf und Schwanefeld bis zur Kreisgrenze in der 
Richtung auf Walbeck. 
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von den Ge- 
meinden Moorsleben, Behndorf und Schwanefeld und dem Besitzer des Rit- 
terguts Groß-Bartensleben im Kreise Neuhaldensleben des Regierungsbezirks 
Magdeburg beabsichtigten Bau einer Chaussee von Moorsleben über Behndorf 
und Schwanefeld bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Walbeck genehmigt 
habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der 
Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der 
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung 
kommen sollen. Zugleich will Ich den Betheiligten gegen Uebernahme der 
künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung 
des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedes- 
mal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben emhaltenen 
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betref- 
fenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chansseegeld- 
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee- 
polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffenllichen 
Kenntniß zu bringen. « 
Charlottenburg, den 12. Mai 1856. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4452.)
	        
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