Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Xr. 4452.) Statut des Alt-Köln-Peisterwitzer Deichverbandes. Vom 17. Mai 1856. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. . 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer des obern 
Theils der sich von der Stober bis zum Jeltscher Flößgraben erstreckenden 
rechtsseiligen Oderniederung Behufs der gemeinsamen Anlegung und Unterhal- 
tung von Deichen gegen die Ueberschweinmungen der Oder zu einem Oeich- 
Verbande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung 
der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Ge- 
setzes über das Deichwesen vom 28. Jannar 1818. V. 11. und 15. (Gesetz- 
Sammlung vom Jahre 1818. S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes un- 
ter der Benennung: 
„Alt-Köln-Peisterwitzer Deichverband“, 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut: 
F. 1. 
In der Niederung des rechten Oderufers, welche sich vom rechten Ufer Umfang des 
der Stober bis zum Ieltscher Flößgraben erstreckt, werden die Eigenthümer Oächberban- 
aller in dem obern Theile derselben oberhalb des Ohlauer Oderwehrs und des 
Dorfes Bergel liegenden eingedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke, 
welche ohne Verwallung bei den bekannten höchsten Wassersiänden von 22 Fuß 
1 Zoll am Oberpegel und von 18 Fuß 11 Zoll am Unterpegel der Brieger 
Schiffsschleuse der Ueberschwemmung durch die Oder und die Stober unterlie- 
gen würden, zu einem Deichverbande vereinigt. 
Dieser Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Brieg. 
S. 2. 
Für diesen Deichverband sollen die allgemeinen Bestimmungen für künf= Agemei 
tig zu erlassende Deichstatute vom 14. November 1853. (Gesetz-Sammlung ssimin 
vom Jahre 1853. S. 935. ff.) Gültigkeit haben, soweit sie nicht im Nach- 
stehenden abgeändert oder ergänzt sind. 
F. 3. 
Dem Deichverbande liegt die Herstellung und Unterhaltung eines wasser= Zueck des 
freien tüchtigen Deiches in denjenigen Abmessungen ob, welche erforderlich sind, O#ichberban- 
um die Grundstücke des im F. 1. gedachten Theiles der Niederung gegen Ueber- 
schwemmung durch die Strömung der Oder beim höchsten Wasserstande zu sichern. 
Dagegen gehört es, da die Eindeichung fürs ersie nur bis oberhalb des 
Ohlauer Wehres ausgeführt werden und im Königlichen Oderwalde aufhören 
soll, nicht zu den Zwecken des Deichverbandes, auch den unterhalb des End- 
punktes der Oeichlinie belegenen Theil der Niederung gegen die Strbmung, 
(Nr. 4152.) un
	        
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