Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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1. und 2. gedachten Deichgenossen zu den Kosten der unteren Eindeichung bei- 
tragen sollen, sind von dem Deichregulirungs-Kommissarius unter Zuziehung 
der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erforderlichen Sach- 
verständigen zu untersuchen. 
Die Sachpverständigen sind hinsichtlich der Grenzen des Inundationsgebie- 
tes und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder nöthigen- 
falls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Katasterklassen und der Ein- 
schätzung in dieselben zwei ökonomische Sachverständige. Bei Streitigkeiren 
wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse kann denselben ein Wasserbau-Sach- 
verständiger beigeordnet werden. Alle diese Sachversiändigen werden von der 
Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden der Beschwerdeführer und 
der Deichamts-Deputirte bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Re- 
sultate einverstanden, oder kommt sonst eine Einigung zu Stande, so werden 
die Kataster darnach berichtigt. Andernfalls werden die Abten der Regierung 
zur Entscheidung über die Beschwerde eingereicht. 
Wird dieselbe verworfen, so treffen die Kosten den Beschwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten zulässig. 
Nach erfolgter Fesistellung der Deichkataster sind dieselben von der Re- 
gierung in Breslau auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
Die genannte Regierung kann das Oeichamt ermächtigen, auf Grund 
der Kataster schon Beiträge vorbehaltlich der späteren Ausgleichung auszuschrei- 
ben und einzuziehen, sobald die Kataster von dem Kommissarius anfgestellt und 
den Betheiligten zugefertigt sind. 
g. 11. 
Das den Deichgenossen vor der Vereinigung zum Deichverbande im Laufe 
der Jahre 1855. und 1856. aus der staͤndischen Darlehnskasse fuͤr die Provinz 
Schlesien zur Herstellung der Schutz= und Meliorations-Anlagen gewährte Dar- 
lehn bildet eine Schuld des Verbandes und ist unter den von der gedachten 
Kasse in Gemaßheit ihrer Statuten vom 5. Dezember 1854. bestimmten Be- 
dingungen und zwar nach Maaßgabe des Spezialkatasters zurückzuzahlen und 
zu verzinsen. 
Ebenso hat der Deichverband die Staatsdarlehne zurückzuzahlen und 
resp. zu verzinsen, welche seit dem Jahre 1854. zum Ausbau verschiedener 
Deichstrecken gegeben sind. 
Der Beschlußnahme des Deichamtes unter Genehmigung der Regierung 
bleibt es vorbehalten, ob die Beiträge der zu dem früheren provisorischen Neu- 
Köln-Scheidelwitzer Deichverbande gehörigen Grundstücke zur Wiedererstattung 
des demselben im Jahre 1854. aus der Staatskasse gewährten Darlehns zur 
Schließung seiner Deichbrüche nach dem Maaßstabe des jetzigen Kakasters oder 
nach den für den provisorischen Verband bestandenen Grundsätzen, jedoch un- 
ter
	        
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