Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

—  520  —

1.  und  2.  gedachten  Deichgenossen  zu  den  Kosten  der  unteren  Eindeichung  beitragen
  sollen,  sind  von  dem  Deichregulirungs-Kommissarius  unter  Zuziehung
der  Beschwerdeführer,  eines  Deichamts-Deputirten  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  zu  untersuchen.

Die  Sachpverständigen  sind  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Inundationsgebietes
  und  der  sonstigen  Vermessungen  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls
  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  Katasterklassen  und  der  Einschätzung
  in  dieselben  zwei  ökonomische  Sachverständige.  Bei  Streitigkeiren
wegen  der  Ueberschwemmungsverhältnisse  kann  denselben  ein  Wasserbau-Sachverständiger
  beigeordnet  werden.  Alle  diese  Sachversiändigen  werden  von  der
Regierung  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  der  Beschwerdeführer  und
der  Deichamts-Deputirte  bekannt  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate
  einverstanden,  oder  kommt  sonst  eine  Einigung  zu  Stande,  so  werden
die  Kataster  darnach  berichtigt.  Andernfalls  werden  die  Abten  der  Regierung
zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde  eingereicht.

Wird  dieselbe  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  den  Beschwerdeführer.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.

Nach  erfolgter  Fesistellung  der  Deichkataster  sind  dieselben  von  der  Regierung
  in  Breslau  auszufertigen  und  dem  Deichamte  zuzustellen.

Die  genannte  Regierung  kann  das  Oeichamt  ermächtigen,  auf  Grund
der  Kataster  schon  Beiträge  vorbehaltlich  der  späteren  Ausgleichung  auszuschreiben
  und  einzuziehen,  sobald  die  Kataster  von  dem  Kommissarius  anfgestellt  und
den  Betheiligten  zugefertigt  sind.

g.  11.

Das  den  Deichgenossen  vor  der  Vereinigung  zum  Deichverbande  im  Laufe
der  Jahre  1855.  und  1856.  aus  der  staͤndischen  Darlehnskasse  fuͤr  die  Provinz
Schlesien  zur  Herstellung  der  Schutz=  und  Meliorations-Anlagen  gewährte  Darlehn
  bildet  eine  Schuld  des  Verbandes  und  ist  unter  den  von  der  gedachten
Kasse  in  Gemaßheit  ihrer  Statuten  vom  5.  Dezember  1854.  bestimmten  Bedingungen
  und  zwar  nach  Maaßgabe  des  Spezialkatasters  zurückzuzahlen  und
zu  verzinsen.

Ebenso  hat  der  Deichverband  die  Staatsdarlehne  zurückzuzahlen  und
resp.  zu  verzinsen,  welche  seit  dem  Jahre  1854.  zum  Ausbau  verschiedener
Deichstrecken  gegeben  sind.

Der  Beschlußnahme  des  Deichamtes  unter  Genehmigung  der  Regierung
bleibt  es  vorbehalten,  ob  die  Beiträge  der  zu  dem  früheren  provisorischen  Neu-Köln-Scheidelwitzer
  Deichverbande  gehörigen  Grundstücke  zur  Wiedererstattung
des  demselben  im  Jahre  1854.  aus  der  Staatskasse  gewährten  Darlehns  zur
Schließung  seiner  Deichbrüche  nach  dem  Maaßstabe  des  jetzigen  Kakasters  oder
nach  den  für  den  provisorischen  Verband  bestandenen  Grundsätzen,  jedoch  unter