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1. und 2. gedachten Deichgenossen zu den Kosten der unteren Eindeichung beitragen
sollen, sind von dem Deichregulirungs-Kommissarius unter Zuziehung
der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erforderlichen Sachverständigen
zu untersuchen.
Die Sachpverständigen sind hinsichtlich der Grenzen des Inundationsgebietes
und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls
ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Katasterklassen und der Einschätzung
in dieselben zwei ökonomische Sachverständige. Bei Streitigkeiren
wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse kann denselben ein Wasserbau-Sachverständiger
beigeordnet werden. Alle diese Sachversiändigen werden von der
Regierung ernannt.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden der Beschwerdeführer und
der Deichamts-Deputirte bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate
einverstanden, oder kommt sonst eine Einigung zu Stande, so werden
die Kataster darnach berichtigt. Andernfalls werden die Abten der Regierung
zur Entscheidung über die Beschwerde eingereicht.
Wird dieselbe verworfen, so treffen die Kosten den Beschwerdeführer.
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten
zulässig.
Nach erfolgter Fesistellung der Deichkataster sind dieselben von der Regierung
in Breslau auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen.
Die genannte Regierung kann das Oeichamt ermächtigen, auf Grund
der Kataster schon Beiträge vorbehaltlich der späteren Ausgleichung auszuschreiben
und einzuziehen, sobald die Kataster von dem Kommissarius anfgestellt und
den Betheiligten zugefertigt sind.
g. 11.
Das den Deichgenossen vor der Vereinigung zum Deichverbande im Laufe
der Jahre 1855. und 1856. aus der staͤndischen Darlehnskasse fuͤr die Provinz
Schlesien zur Herstellung der Schutz= und Meliorations-Anlagen gewährte Darlehn
bildet eine Schuld des Verbandes und ist unter den von der gedachten
Kasse in Gemaßheit ihrer Statuten vom 5. Dezember 1854. bestimmten Bedingungen
und zwar nach Maaßgabe des Spezialkatasters zurückzuzahlen und
zu verzinsen.
Ebenso hat der Deichverband die Staatsdarlehne zurückzuzahlen und
resp. zu verzinsen, welche seit dem Jahre 1854. zum Ausbau verschiedener
Deichstrecken gegeben sind.
Der Beschlußnahme des Deichamtes unter Genehmigung der Regierung
bleibt es vorbehalten, ob die Beiträge der zu dem früheren provisorischen Neu-Köln-Scheidelwitzer
Deichverbande gehörigen Grundstücke zur Wiedererstattung
des demselben im Jahre 1854. aus der Staatskasse gewährten Darlehns zur
Schließung seiner Deichbrüche nach dem Maaßstabe des jetzigen Kakasters oder
nach den für den provisorischen Verband bestandenen Grundsätzen, jedoch unter