Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Für die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter in jedem Wahl- 
bezirke entscheidet die absolute Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen 
giebt vorläufig derjenige der Hauprbekheiligten den Ausschlag, welcher die größ- 
ten Flächen im Wahlbezirke besitzt, nach der Aufstellung des Katasters der- 
jenige, welcher den größten ordentlichen Deichkassenbeilrag zahlt. 
Die Wahl erfolgt für einen sechsjahrigen Zeitramm aus der Mitte der 
zu dem Wahlbezirk gehörigen großjährigen Deichgenossen, soweit sie nicht den 
Vollbesitz der bürgerlichen Rechte durch rechtskräftiges Urtheil verloren ha- 
ben und nicht Unlerbeamte des Verbandes sind. Mit dem Aufhören der 
Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Bru- 
der, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Deichamtes sein. Sind dergleichen 
Verwandte zugleich gewählt, so wird der altere allein zugelassen. 
Alle drei Jahre scheiden abwechselnd drei und vier Abgeordnete und 
Stellvertreter aus und werden durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste Mal 
Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können 
wieder gewählt werden. 
S. 19. 
Die Stimmen, welche nach dem vorigen Paragraphen den zum Deich- 
Verbande gehörigen Gemeinden resp. im Deichamte und bei der Wahl der 
Abgeordneten zustehen, werden von den Vorstehern der Gemeinden, resp. deren 
gewöhnlichen Stellvertretern, geführt. 
Die Besitzer von Privatgrundsiücken im Oderwalde üben ihr Stimmrecht 
bei der Wahl des gemeinschaftlichen Abgeordneten für den vierten Bezirk durch 
einen Wahlmann aus. Bei der Wahl desselben, welche durch absolute Stim- 
menmehrheit erfolgt, giebt der Besitz von fünf Morgen Eine Stimme, und 
die Stimmenzahl sleigt für je fünf Morgen mehr um Eine Stimme bis höch- 
ens zu fünf. 
s (ae Besitzer der zum Deichverbande gehörigen Rittergüter können ihren 
Zeitpächter, ihren Gutsverwalter, oder einen andern Deichgenossen zur Ausübung 
ihres Stimmrechts bevollmächtigen. 
Frauen, Minderjährige und andere Bevormundete dürfen ihr Stimm-= 
recht resp. durch ihre Ehemanner und durch ihre gesetzlichen Vertreter oder 
durch Bevollmächtigte ausüben. 
Gehôrt ein Gur mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur Einer 
derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. 
Wemn ein stimmberechtigter Besitzer den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte 
durch rechtskräftiges Urtheil verloren hat, so ruht während seiner Besitzzeit sein 
Stimmrecht. 
S. 20. 
Die Stimmenzahl der Wöähler jedes Wahlbezirks wird vom Deichhaupt- 
mann und bis dahin, daß dieser gewählt ist, von dem Deichregulirungs-Kom- 
missarius zusammengestellt. Den Wahlkommissarius ernennt die Regierung 
zu Breslau. Z 
(Nr. 4452.) Die
	        
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