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Die Nachweisung der Stimmenzahl wird vierzehn Tage lang in ei
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokale im Wahlbezirke offen gelegt.
Während dieser Zeit kann jeder Wahlberechtigte Einwendungen gegen
die Nichtigkeit der Stimmenzahl bei dem Wahlkommissarius erheben. Die
Entscheidung über die Einwendungen und die Prüfung der Wahlen sieht dem
Deichamte zu.
g. 21.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über die Ge-
meindewahlen analogisch anzuwenden.
S. 22.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des
Repräsentanten dessen Stelle ein und kritt für ihn ein, wenn derselbe während
seiner Wahlgzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder seinen
Wohnort an einem entfernten Orte wählt.
g. 23.
Abänderungen dieses Deichstatuts können nur unter landesherrlicher Ge-
nehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 17. Mai 1856.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons. Für den Minister für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
NRedigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hoftuchdru
(Rudolph Decker.)