— 24 —
finden, von da ab muß aber nach J. 17. des Gesetzes vom 9. November 1843.
und F. 38. des Statuts die Zahlung der Dividende an die Stelle der Verzin--
sung treten. Wer innerhalb zweier Monate nach erfolgter Aufforderung nicht
zahlt, verfaͤllt in eine Konventionalstrafe von einem Viertel des ausgeschriebenen
Betrages; erfolgt solche nach vorheriger neuen Aufforderung nicht binnen fer-
neren vier Wochen, so ist der Verwaltungsrath berechtigt, entweder
a) die eingezahlten Beträge für verfallen und die Aktien für erloschen zu
erklären, welche Erklärung durch die F. 21. benannten Zeitungen unter
Angabe der Nummer erfolgt, oder aber
b) die Zahlung nebst Strafe und Zinsen gerichtlich einzuziehen, oder endlich
) bei Sterbefällen, Fallissemenrs, Auseinandersetzungen und ähnlichen, vom
Verwaltungsrathe für angemessen erachreten Fällen die Aktien-Quittungs-
bogen zum Vortheile der Inhaber öffentlich an einer Börse durch einen
vereideten Makler zu veräußern.
An Stelle einer für erloschen erklärten Aktie kann von dem Verwal-
tungsrathe eine neue ausgegeben werden.
. 35.
Der Inhaber einer Aktie ist nur für den darin ausgesprochenen Betrag
und evenlualiter für die Konventionalstrafe haftbar.
F. 36.
Gehen Aktien verloren, so werden an Stelle der verlorenen neue Aktien
ausgefertigt, sobald die ersteren den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß
amortisirt sind.
"6“ 64 37.
Jeder Aktionair nimmt durch den Erwerb oder Zeichnung einer Aktie
Domizil im Bezirke des Kreisgerichts zu Halle a. S. Alle Insinuationen er-
folgen gültiger Weise an die in diesem Domzzil wohnende, von ihm zu bestim-
mende Person, oder an dem in diesem Domzzilbezirke belegenen, von ihm zu
bestimmenden Hause und in Ermangelung der Bestimmung einer Person oder
eines Hauses auf dem Büreau der Handelskammer zu Halle a. S
. 38.
Durch den Besitz einer Aktie wird Jedermann Mitglied der Gesellschaft
C. 4.). Derselbe erlangt dadurch ein Recht auf eine nach Maaßgabe des aus
dem Jahresabschlusse sich ergebenden reinen Gewinnes durch den Verwaltungs=
rath festzustellende Oividende, und wird außerdem Miteigenthümer an dem Ver-
mögen der Gesellschaft nach dem Verhäliniß der Aktien, die er besitzt.
Vierter Abschnitt.
Bilanz, Reservefonds, Diovidende.
S. 39.
Am Schlusse jeden Jahres wird von der Direbtion ein vollständiges In-
ventar über die Besitzungen, Vorräthe, Aussiände und Passiva der Gesellschaft
auf-