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S. 11.
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen.
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Regierung
in Trier als Landespolizeibehörde und von dem Ministeriumn für die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den
Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen.
F. 12.
Dies Statut kann nur mit landesherrlicher Genehmigung abgeändert
werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 30. April 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Für den Minister für die landwirth-
Simons. schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
(Nr. 4454.) Statut des Verbandes der Wiesenbesitzer in der Gemeinde Losheim im Kreise
Merzig des Regierungsbezirko Trier. Vom 7. Mai 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc, ꝛc.
verordnen, Behufs Verbesserung der auf dem Banne der Gemeinde Losheim,
im Kreise Merzig des Regierungsbezirks Trier, in den Distrikten Berensbruch,
Dienslenbrüchelchen, Igelsbnich, Langenbruch, Herkeswiese, in der Kellerfahrt,
die Biehtrift am Weier, unter dem Weier, hinter der Heid, Spuhrwiesen, un-
terste Spuhrwiesen, auf den Büchen, auf der Neuwies, bei den Gerbhäusern,
oben in den Schweinswiesen, unten in den Schweinswiesen, Hagerbach, im
Kühzoll, Metzerbach, in der obersten Wiese, auf Ringelsbruch, in Langschlags--.
wiesen, ober der obersten Mühle, im Fröschpfuhl, un Heimlichen, im untersten
Heimlichen, Hesselsborn, Dorenwiese und Bormerich-Bruch gelegenen, in dem
Katasierauszuge des Bürgermeisters zu Losheim vom 5. August 1854 und der
dazu gehbrigen, von dem Bezirks-Wiesenbaumeisier Knipp lI. zu Trier in zwolf
Blättern gefertigten Karte verzeichneten Grundslücke, nach Anhörung der Be-
theiligten, dem Antrage der Mehrzahl derselben entsprechend, auf Grund des
(Ne. 1103—1154. Gesetzes