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Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt
ie Kosten.
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern.
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der Generalver=
sammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist Jeder,
der in der Gemeinde seines Wohnortes zu den öffentlichen Gemeindeämtern
wählbar ist, mindestens Einen Morgen Pose besitzt und nicht Mirglied des
Verbandes ist.
Wenn der Burgermeisler selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen andern unpartelschen
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Landrath thun,
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den
Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen
des Landrathes beeinträchtigen.
S. 10.
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung, der Henwerbung
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Beslimmun-
gen zu treffen und kann deren Uebertrekung mit Ordnungsstrafen bis drei Tha-
ler bedrohen.
g. 11.
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen.
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Königlichen
Regierung in Trier als Landespolizeibehörde und von dem Ministerium für
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit
den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen.
S. 12.
Dies Statut kann nur mit landesherrlicher Genehmigung abgeändert
werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlotkenburg, den 7. Mai 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
. Fuͤr den Minister fuͤr die landwirth-
Simons. schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
55.) 70 (Nr. 4455.)