Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt 
ie Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der Generalver= 
sammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist Jeder, 
der in der Gemeinde seines Wohnortes zu den öffentlichen Gemeindeämtern 
wählbar ist, mindestens Einen Morgen Pose besitzt und nicht Mirglied des 
Verbandes ist. 
Wenn der Burgermeisler selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so 
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen andern unpartelschen 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Landrath thun, 
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den 
Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen 
des Landrathes beeinträchtigen. 
S. 10. 
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung, der Henwerbung 
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Beslimmun- 
gen zu treffen und kann deren Uebertrekung mit Ordnungsstrafen bis drei Tha- 
ler bedrohen. 
g. 11. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. 
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Königlichen 
Regierung in Trier als Landespolizeibehörde und von dem Ministerium für 
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit 
den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
S. 12. 
Dies Statut kann nur mit landesherrlicher Genehmigung abgeändert 
werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlotkenburg, den 7. Mai 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
. Fuͤr den Minister fuͤr die landwirth- 
Simons. schaftlichen Angelegenheiten: 
v. Manteuffel. 
  
55.) 70 (Nr. 4455.)
	        
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