Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 535 — 
Der Buͤrgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers 
fest und laͤßt die Beitraͤge von den Saͤumigen durch administrative Exekution 
zur Kommunalkasse einziehen. 
Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgefuͤhrt unter Lei- 
tung eines Wiesenbaumeisters; wo es indessen zweckmaͤßig ist, sollen die Arbeiten 
nach Bestimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen werden. 
Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural- 
leistung der Eigenthümer ausfuͤhren lassen. In solchen Faͤllen ist der Wie- 
senvorsteher befugt, die nicht rechtzeitig oder nicht gehoͤrig ausgefuͤhrten Ar- 
beiten nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Saͤumigen machen 
und die Kosten von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen. Eben dazu 
ist der Wiesenvorsleher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für 
ihre Grundstücke oblicgen und im Interesse der ganzen Anlage nicht un- 
terbleiben dürfen. 
g. 4. 
Die Anlegung der noͤthigen Graͤben, Wehre rc. muß jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der 
Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den 
Dammdossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufaͤllige 
Vortheile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streitigkeiten 
guübe werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden 
(etr. §. 9.). 
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesen- 
verbandes gehort, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Fe- 
ruar 1843. 
g. 5. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem 
Wiesenvorsieher und zwei Wiesenschöffen, welche zusammen den Vorstand 
bilden. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Als Ersatz für baare Auslagen und 
Versämnniß erhält jedoch der Wiesenvorsteher jahrlich bhro Morgen sechs 
Pfennige. 
F. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus ih- 
rer Mitte auf drei Jahre gewählt, nebst zwei Stellvertretern für die Wiesen- 
chöffen. 
"r Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als 
zwei Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen be- 
sitzt, drei Stimmen, und so fort für je zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr. 
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz 
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. 
(Nr. 4455.) 70* Minder-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.