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Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen.
Wählbar ist dersenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im Ver-
bande besitzt und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräf-
tiges Erkennkniß verloren hat.
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen
zu beobachten.
· Zur Legitimation des Vorsiandes dient das vom Bürgermeister beschei-
nigte Wahlprotokoll.
F. 7.
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver-
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber.
Er hat insbesondere:
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten
Bewässerungsplane mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesen-
baumeisters zu veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen;
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und
die Kassenverwaltung zu revidiren;
c) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Fesl-
stellung und Abnahme vorzulegen;
d) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen
und die halbjährige Grabenschau im April und November mit den Wie-
senschöffen abzuhalten;
c) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden
desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zu-
stimmung der Wiesenschöffen nöthig;
1) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Werletzung
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur
Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen.
In Behinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wie-
senschöffen vertreten.
S. 8.
Jur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an, dessen Lohn die Generalver-
sammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein= für allemal be-
stimmt. Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestaätigung des Land-
rathes. Der Wiesenwärker ist allein befugt zu wässern und muß so wässern,
daß alle Parzellen den verhaͤltnißmaͤßigen Äntheil am Wasser erhalten. Kein
Eigenthuͤmer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen, oder überhaupt die Be-
wässerungsanlage eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konventional=
strafe von zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall.
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisun=
gen