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tionen eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, ist durch
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 12. Mai 1856.
(L. S.) Friedrich Wiühelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh.
Obligation
des
Ahauser Kreise s
(im Regierungsbezirk Münster)
Littr.
über Thaler Preußisch Kurant.
A#f Grund der unterm 29. April 1853., 26. Juli 1854. und 11. Mai 1855.
bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 11. November 1852., 18. Februar 1854. und
26. April 1855., wegen Aufnahme einer Schuld von 100,000 Thalern, bekennt
sich die siändische Kommission für den Chausseebau des Ahauser Kreises Namens
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un-
kündbare Verschreibung zu einer Schuld on Thalern Preußisch
Kurant nach dem Munzfuße von 1764., welche für den Kreis kontrahirt wor-
den und mit vier und ein halb Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 100,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1860. ab allmälig innerhalb eines Zeitraumes von neun und dreigig
Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens
Einem Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld-
verschreibungen nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1800. ab in dem
Monat Okkober jeden Jahres. Der Kreis behaält sich jedoch das Recht vor, 2#
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