Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 542 — 
tionen eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 12. Mai 1856. 
(L. S.) Friedrich Wiühelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
Obligation 
des 
Ahauser Kreise s 
(im Regierungsbezirk Münster) 
Littr. 
über Thaler Preußisch Kurant. 
A#f Grund der unterm 29. April 1853., 26. Juli 1854. und 11. Mai 1855. 
bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 11. November 1852., 18. Februar 1854. und 
26. April 1855., wegen Aufnahme einer Schuld von 100,000 Thalern, bekennt 
sich die siändische Kommission für den Chausseebau des Ahauser Kreises Namens 
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un- 
kündbare Verschreibung zu einer Schuld on Thalern Preußisch 
Kurant nach dem Munzfuße von 1764., welche für den Kreis kontrahirt wor- 
den und mit vier und ein halb Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 100,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1860. ab allmälig innerhalb eines Zeitraumes von neun und dreigig 
Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens 
Einem Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld- 
verschreibungen nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1800. ab in dem 
Monat Okkober jeden Jahres. Der Kreis behaält sich jedoch das Recht vor, 2# 
18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.