Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Tilgungsfonds durch groͤßere Ausloosungen zu verstaͤrken, sowie saͤmmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kuͤndigen. Die ausgeloosten, sowie die ge- 
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und einen Monar vor dem Zahlungstermine in dem Amteblatte der 
Königlichen Regierung zu Münster, sowie in dem zu Münster erscheinenden 
Westphälischen Merkur, oder, wenn dieses Blatt eingehen sollte, in derjenigen 
Zeitung, welche die Königliche Regierung dazu bestimmt. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjahrlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute 
an gerechnet, mit vier und ein halb Prozent jährlich in gleicher Münzsorte 
mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt pro 2. Januar 1800. 
und ferner gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise 
dieser Schuldverschreibung, bei der Kreis-Kommunalkasse in Ahaus, und zwar 
auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Dagegen 
werden bis einschließlich 1. Juli 1859. in gleicher Ark die Zinsen aus der 
Kreis-Bankasse zu Ahaus entrichtet. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Th. I. Tit. 51. §. 120. Sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Ahaus. 
Jinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjahrungsfrist der Betrag der ange- 
melderen und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quitkung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 1800. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Ahans gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie bei- 
gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
(Nr. 4100.) 71 · neuen
	        
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