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3) Bei sonsiigen Gebäuden, welche im Grundsteuerkataster nur nach ihrer
Grundfläche abgeschätzt sind, bleibt der bauliche Werth außer Ansatz.
4) Dagegen wird der sechszehnfache Betrag des besonders auszumittelnden
jährlichen Reinertrages der zum Gute elwa gehörigen nutzbaren Gerech-
tigkeiten (wie Mast-, Holzungs-, Weide-, Marken-Gerechtigkeiten) dem
nach Nr. 1. dieses Paragraphen ermittelten Gutswerthe hinzugerechnet.
5) Wenmn einer der Interessenten es verlangt, so wird statt des Katastral-
Reinertrages (Nr. 1. dieses Paragraphen) der zu ermittelnde wirkliche
Reinertrag der Feslstellung der Taxe, für die im Uebrigen die vorsiehen-
den Vorschriften maaßgebend bleiben, zum Grunde gelegt.
S. 4.
Streitigkeiten, welche über die Fesistellung des Taxwerthes C. 3.) ent-
stehen, sind durch Schiedsrichter zu entscheiden.
Zu solchen Streiligkeiten gehören insbesondere auch die über folgende
Fragen entsiehenden:
1) ob eine Anlage für eine gewerbliche (F#. 3. Nr. 2.) zu erachten? ·
2)wievieldechrthderaufdemGutehaftendenAbgabenundsonsti-
gen Lasien (F. 3. Nr. 1.) und wie viel der Werth der besonders ab-
zuschätzenden Gegenstände (F. 3. Nr. 1. 2. und 4.) beträgt?
3) auf wie hoch der wirkliche wirthschaftliche Reinertrag des Gutes G. 3.
Nr. 5.) festzusetzen?
g. 5.
Der schiedsrichterlichen Entscheidung unterliegen ferner Streitigkeiten uͤber
folgende Fragen:
1) ob das Gut zu den zum Betriebe der Landwirthschaft bestimmten, und
bezuͤglich innerhalb einer staͤdtischen Feldmark zu den baͤuerlichen Be—
sitzungen (F. 2.) gehöre? * Zr
2) auf wie hoch sich der Geldwerth der in Naturalien elwa ausgesetzten
Absindungen belaufe?
3) ob die für die Abfindungen in der Verfügung (F. 1.) etwa bestimmten
Zahlungsfristen der Billigkeit entsprechen?
g. 6.
Bei Beurtheilung der Frage über die Angemessenheit der Zahlungsfrisien
(#. 5. Nr. Z.) haben die Schiedsrichter, nach billigem Ermessen, einerseits die
Leistungsfähigkeir des Gutsübernehmers, andererseits das Bedürfniß der Abzu-
findenden, zu berücksichtigen.
Ergiebt sich, daß der Betrag der Absindungen an und füur sich den
Millichrtheil erreicht, und nur die bewilligten Zahlungsfristen die Grenzen der
Billigkeit überschreiten, so sollen die Betheiligten nur eine durch den Ausspruch
N. 101.) 724 der