224 Kreisordnung. 88 135—137.
8. 135. (Fortgefallen.)
Der Landrath als Vorsitzender des Kreisansschusses.
§. 136. Der Landrath leitet und beaufsichtigt den
Geschäftsgang des Ausschusses und sorgt für die prompte
Erledigung der Geschäfte.
Der Landrath beruft den Kreisausschuß und führt
in demselben den Vorsitz mit vollem Stimmrechte. Ist
der Landrath verhindert, so geht der Vorsitz auf seinen
Stellvertreter über. Ist dies der Kreissekretär, so führt
nicht dieser, sondern das hierzu v vom Ausschusse gewählte
Mitglied den Vorsitz.
Abs. 1: Ldverw. Ges. 8 48.
Abs. 2: Ldverw.Ges. §§ 36, 55 ff.
§§ 75, 76, 167. Wegen stellv. Vorsitz Min. Erl. vom 15. Oktober
1874 (Min. Bl. S. 258) u. 17. Dezember 1875 (Min. Bl. 1876 S. 13).
Unter „Vorsitz im Kreisausschusse“ ist nicht allein das Präsidium
in den Sitzungen, sondern der Inbegriff derjenigen Funktionen, welche
dem Landrathe als Vorsitzenden des Kreisausschusses überhaupt zustehen,
zu verstehen. (Komm. Ber. d. Abg. H.)
§. 137. Der Landrath führt die laufenden Geschäfte
der dem Ausschusse übertragenen Verwaltung. Er bereitet
die Beschlüsse des Ausschusses vor und trägt für die
Ausführung derselben Sorge. Er kann die selbstständige
Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem Mitgliede
des Kreisausschusses übertragen.
Er vertritt den Kreisausschuß nach Außen, verhandelt
Namens desselben mit Behörden und Privatpersonen,
führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schriftstücke
Namens des Ausschusses.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Kreis gegen
Dritte verbinden sollen, ingleichen Vollmachten, müssen
unter Anführung des betreffenden Beschlusses des Kreistages
beziehungswese Kreislusschusses von dem Landrathe
und zwei Mitgliedern des Kreisausschusses beziehungsweise
der mit der Angelegenheit betrauten Kommission