Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

224  Kreisordnung.  88  135—137.

8.  135.  (Fortgefallen.)
Der  Landrath  als  Vorsitzender  des  Kreisansschusses.

§.  136.  Der  Landrath  leitet  und  beaufsichtigt  den
Geschäftsgang  des  Ausschusses  und  sorgt  für  die  prompte
Erledigung  der  Geschäfte.

Der  Landrath  beruft  den  Kreisausschuß  und  führt
in  demselben  den  Vorsitz  mit  vollem  Stimmrechte.  Ist
der  Landrath  verhindert,  so  geht  der  Vorsitz  auf  seinen
Stellvertreter  über.  Ist  dies  der  Kreissekretär,  so  führt
nicht  dieser,  sondern  das  hierzu  v  vom  Ausschusse  gewählte
Mitglied  den  Vorsitz.

Abs.  1:  Ldverw.  Ges.  8  48.

Abs.  2:  Ldverw.Ges.  §§  36,  55  ff.

§§  75,  76,  167.  Wegen  stellv.  Vorsitz  Min.  Erl.  vom  15.  Oktober
1874  (Min.  Bl.  S.  258)  u.  17.  Dezember  1875  (Min.  Bl.  1876  S.  13).

Unter  „Vorsitz  im  Kreisausschusse“  ist  nicht  allein  das  Präsidium
in  den  Sitzungen,  sondern  der  Inbegriff  derjenigen  Funktionen,  welche
dem  Landrathe  als  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  überhaupt  zustehen,
zu  verstehen.  (Komm.  Ber.  d.  Abg.  H.)

§.  137.  Der  Landrath  führt  die  laufenden  Geschäfte
der  dem  Ausschusse  übertragenen  Verwaltung.  Er  bereitet
die  Beschlüsse  des  Ausschusses  vor  und  trägt  für  die
Ausführung  derselben  Sorge.  Er  kann  die  selbstständige
Bearbeitung  einzelner  Angelegenheiten  einem  Mitgliede
des  Kreisausschusses  übertragen.

Er  vertritt  den  Kreisausschuß  nach  Außen,  verhandelt
Namens  desselben  mit  Behörden  und  Privatpersonen,
führt  den  Schriftwechsel  und  zeichnet  alle  Schriftstücke
Namens  des  Ausschusses.

Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  den  Kreis  gegen
Dritte  verbinden  sollen,  ingleichen  Vollmachten,  müssen
unter  Anführung  des  betreffenden  Beschlusses  des  Kreistages
  beziehungswese  Kreislusschusses  von  dem  Landrathe
und  zwei  Mitgliedern  des  Kreisausschusses  beziehungsweise
  der  mit  der  Angelegenheit  betrauten  Kommission