Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Verbrechen  gegen  die  Sittlichkeit.  613

welche  mit  ihren  minderjährigen  Schülern  oder  Zöglingen  unzüchtige
Handlungen  vornehmen;

2.  Beamte,  die  mit  Personen,  gegen  welche  sie  eine  Untersuchung  zu  führen
baben  oder  welche  ihrer  Obhut!)  anvertraut  sind,  unzüchtige  Handlungen

ornehmen;

3.  Beamte,  Aerzte  oder  andere  Medizinalpersonen,  welche  in  Gefängnissen
oder  in  öffentlichen,  zur  Pflege  von  Kranken,  Armen  oder  anderen
Hülflosen  bestimmten  Anstalten  beschäftigt  oder  angestellt  sind,  wenn  sie
mit  den  in  das  Gefängniß  oder  in  die  Anstalt  aufgenommenen  Personen
unzüchtige  Handlungen  vornehmen.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter

sechs  Monaten  ein.

§.  175.  Die  widernatürliche  Unzucht?),  welche  zwischen  Personen  männlichen

  Geschlechts  oder  von  Menschen  mit  Thieren  begangen  wird,  ist  mit
Gefängniß  zu  bestrafen;  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

§.  176.  Mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  wird  bestraft,  wer

1.  mit  Gewalt  unzüchtige  Handlungen  an  einer  Frauensperson  vornimmt
oder  dieselbe  durch  Drohung  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder
Leben  zur  Duldung  unzüchtiger  Handlungen  nöthigt;

2.  eine  in  einem  willenlosen  oder  bewußtlosen  Zustande  befindliche  oder
eine  geisteskranke  Frauensperson  zum  außerehelichen  Beischlaf  mißbraucht,
  oder

3.  mit  Personen  unter  vierzehn  Jahren  unzüchtige  Handlungen  vornimmt
aiden  zur  Verübung  oder  Duldung  unzüchtiger  Handlungen
verleitet?.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter

sechs  Monaten  ein.
§.  177.  Mit  Zuchthaus  wird  bestraft,  wer  durch  Gewalt  oder  durch
Drohung  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  eine  Frauensperson
zur  Duldung  des  außerehelichen  Beischlafs“)  nöthigt,  oder  wer  eine  Frauensperson
  zum  außerehelichen  Beischlafe  mißbraucht,  nachdem  er  sie  zu  diesem
Zwecke  in  einem  willenlosen  oder  bewußtlosen  Zustand  versetzt  hat.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
einem  Jahre  ein.  Z  .

§.  178.  Ist  durch  eine  der  in  den  §§.  176  und  177  bezeichneten  Handlungen
  der  Tod  der  verletzten  Person  verursacht  worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe
  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  lebenslängliche  Zuchthausstrafe  ein.

§.  179.  Wer  eine  Frauensperson  zur  Gestattung  des  Beischlafs  dadurch

verleitet,  daß  er  eine  Trauung  vorspiegelt,  oder  einen  anderen  Irrthum  in  ihr
erregt  oder  benutzt,  in  welchem  sie  den  Beischlaf  für  einen  ehelichen  hielt,  wird
mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter

sechs  Monaten  ein.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein?).

 

 

—  —

Zu  Anmerkung  7  auf  S.  612.

Die  Stellung  eines  Pfarrers  gegenüber  einem  seine  Christenlehre  besuchenden
Mädchen  ist  als  Verhältniß  eines  Geistlichen  zur  Schülerin  im  Sinne  des  §.  174
Nr.  u1  anzusehen,  Erk.  17.  Nov.  1884  (E.  Crim.  XI.  271).

1)  Obhut  ist  eine  mit  der  Pflicht  der  Aufsicht  verbundene,  ein  Schutz=  und
Abhängigkeitsverhältniß  begründende  Fürsorge,  E.  Crim.  XIX.  255;  vergl.  E.  Crim.
XXVII.  347.

2)  Begriff:  E.  Crim.  I.  394;  III.  200;  XX.  225;  XXIII.  291.

2)  Wesentliches  Thatbestandsmerkmal  ist  die  Absicht,  mit  der  betr.  Handlung
eigene  oder  fremde  Geschlechtslust  zu  erregen  und  das  Bewußtfein  der  Möglichkeit
dieser  Wirkung,  Rechtspr.  IV.  275;  V.  433,  708;  E.  Crim.  XXIII.  233.

1)  Samenerguß  ist  nicht  erforderlich.  Nothzucht  ist  auch  an  einem  Kinde  möglich,
E.  Crim.  IV.  23.  !½

5)  Handelt  es  sich  um  eine  Ehefrau,  so  ist  nur  diese,  nicht  ihr  Mann,  zum  Antrage
  berechtigt,  C.  Crim.  XIX.  250.